§ 26 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
  2. (2)Absatz 2Wildlebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wildlebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.

(2Anm: LGBl.Nr. 84/2025) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigtAnmerkung, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder LaichplätzeLGBl.Nr. 84/2025) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.11.2025
  1. (1)Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
  2. (2)Absatz 2Wildlebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wildlebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.

(2Anm: LGBl.Nr. 84/2025) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigtAnmerkung, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder LaichplätzeLGBl.Nr. 84/2025) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.

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