§ 7 Oö. FIUGV 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr

1.

als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher

a)

für Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß § 1 Z.1 je angefangene 1/4 Stunde 19,60 Euro;

b)

für Untersuchungen gemäß § 3 durch ein Aufsichtsorgan eine Pauschalentschädigung für bis zu zwei Untersuchungseinheiten von 65 Euro bzw. für bis zu vier Untersuchungseinheiten von 90 Euro;

c)

für Untersuchungen gemäß § 3 durch zwei Aufsichtsorgane für das die Schlachttieruntersuchung durchführende Organ bei bis zu maximal zwei Untersuchungseinheiten eine Pauschalentschädigung von 25 Euro und bei bis zu vier Untersuchungseinheiten 33 Euro und für das die Fleischuntersuchung durchführende Organ eine Pauschalentschädigung von 40 Euro bei bis zu zwei Untersuchungseinheiten und von 57 Euro bei bis zu vier Untersuchungseinheiten.

2.

als Aufsichtsorgan in der Funktion einer weiteren amtlichen Untersucherin oder eines weiteren amtlichen Untersuchers in einem Untersuchungsteam 13,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;

3.

als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent 13,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;

4.

als Aufsichtsorgan für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene 1/4 Stunde: 15,80 Euro;

5.

für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß § 56 LMSVG je Probe 13 Euro bei geschlachteten Tieren;

6.

für die Durchführung der Trichinenuntersuchung

a)

nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung (Zuschläge) nach Ansätzen erfolgt, je Tier 0,19 Euro;

b)

nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt, von 9,80 Euro je angefangene 1/4 Stunde;

c)

nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die nicht der LMSVG-KoGeV unterliegen, je Tier 0,23 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 47/2015, 39/2016, 118/2017, 131/2019, 146/2021)

(2) Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.

(3) Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2.

(4) Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß § 3 - 17,30 Euro pro gemäß § 6 Abs. 3 in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag

1.

einen Zuschlag von 0,05 Euro je 1.000 GVE der Vorjahresschlachtzahlen des Betriebs, für den es die Diensteinteilung und Sammelmeldung vornimmt und

2.

einen Zuschlag von 0,60 Euro je am Abrechnungstag (Schlachttag, Kontrolltag) in diesem Betrieb eingesetzten Aufsichtsorgan.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 131/2019)

(4a) Diese Entschädigung entfällt, wenn

1.

die Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 erster Fall nicht täglich;

2.

die Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist;

3.

sich im Zug von Kontrollen herausstellt, dass eine falsche Meldung übermittelt wurde.

Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(5) Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)

1.

zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern 0,37 Euro pro angefangenem Kilometer,

2.

zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bei einer Entfernung über 30 Kilometern 0,75 Euro pro angefangenem Kilometer,

3.

zu Hygienekontrollen in Betrieben, die in den Geltungsbereich der LMSVG-KoGeV fallen, 0,42 Euro pro angefangenem Kilometer.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

(6) Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.

(7) Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(9) Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(10) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

(11) Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. (Anm: LGBl. Nr. 39/2010

(12) Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:

1.

Untersuchungsbehelfe und -geräte sowie Reagenzien für die Trichinenschau;

2.

die für die Tauglichkeitskennzeichnung benötigten Stempel;

3.

Behältnisse für die Entnahme und Versendung von Proben einschließlich der Versendungskosten.

(13) Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 120 Euro für gemäß § 26 Abs. 1 LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). (Anm: LGBl. Nr. 131/2019)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Dem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr

1.

als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher

a)

für Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß § 1 Z.1 je angefangene 1/4 Stunde 19,60 Euro;

b)

für Untersuchungen gemäß § 3 durch ein Aufsichtsorgan eine Pauschalentschädigung für bis zu zwei Untersuchungseinheiten von 65 Euro bzw. für bis zu vier Untersuchungseinheiten von 90 Euro;

c)

für Untersuchungen gemäß § 3 durch zwei Aufsichtsorgane für das die Schlachttieruntersuchung durchführende Organ bei bis zu maximal zwei Untersuchungseinheiten eine Pauschalentschädigung von 25 Euro und bei bis zu vier Untersuchungseinheiten 33 Euro und für das die Fleischuntersuchung durchführende Organ eine Pauschalentschädigung von 40 Euro bei bis zu zwei Untersuchungseinheiten und von 57 Euro bei bis zu vier Untersuchungseinheiten.

2.

als Aufsichtsorgan in der Funktion einer weiteren amtlichen Untersucherin oder eines weiteren amtlichen Untersuchers in einem Untersuchungsteam 13,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;

3.

als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent 13,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;

4.

als Aufsichtsorgan für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene 1/4 Stunde: 15,80 Euro;

5.

für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß § 56 LMSVG je Probe 13 Euro bei geschlachteten Tieren;

6.

für die Durchführung der Trichinenuntersuchung

a)

nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung (Zuschläge) nach Ansätzen erfolgt, je Tier 0,19 Euro;

b)

nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt, von 9,80 Euro je angefangene 1/4 Stunde;

c)

nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die nicht der LMSVG-KoGeV unterliegen, je Tier 0,23 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 47/2015, 39/2016, 118/2017, 131/2019, 146/2021)

(2) Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.

(3) Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2.

(4) Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß § 3 - 17,30 Euro pro gemäß § 6 Abs. 3 in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag

1.

einen Zuschlag von 0,05 Euro je 1.000 GVE der Vorjahresschlachtzahlen des Betriebs, für den es die Diensteinteilung und Sammelmeldung vornimmt und

2.

einen Zuschlag von 0,60 Euro je am Abrechnungstag (Schlachttag, Kontrolltag) in diesem Betrieb eingesetzten Aufsichtsorgan.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 131/2019)

(4a) Diese Entschädigung entfällt, wenn

1.

die Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 erster Fall nicht täglich;

2.

die Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist;

3.

sich im Zug von Kontrollen herausstellt, dass eine falsche Meldung übermittelt wurde.

Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(5) Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)

1.

zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern 0,37 Euro pro angefangenem Kilometer,

2.

zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bei einer Entfernung über 30 Kilometern 0,75 Euro pro angefangenem Kilometer,

3.

zu Hygienekontrollen in Betrieben, die in den Geltungsbereich der LMSVG-KoGeV fallen, 0,42 Euro pro angefangenem Kilometer.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

(6) Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.

(7) Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(9) Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(10) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

(11) Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. (Anm: LGBl. Nr. 39/2010

(12) Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:

1.

Untersuchungsbehelfe und -geräte sowie Reagenzien für die Trichinenschau;

2.

die für die Tauglichkeitskennzeichnung benötigten Stempel;

3.

Behältnisse für die Entnahme und Versendung von Proben einschließlich der Versendungskosten.

(13) Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 120 Euro für gemäß § 26 Abs. 1 LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). (Anm: LGBl. Nr. 131/2019)

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