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(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9 und 10 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche, für die Erholung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung „Naturpark“ festsetzen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9 und 10 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche, für die Erholung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung „Naturpark“ festsetzen.