§ 34 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999

(1) Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden.

(2Anm: LGBl.Nr. 84/2025) Abs. 1 gilt sinngemäß für PersonenWer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die Mineralien oder Fossilien verkaufener mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietenanbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.11.2025

(1) Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden.

(2Anm: LGBl.Nr. 84/2025) Abs. 1 gilt sinngemäß für PersonenWer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die Mineralien oder Fossilien verkaufener mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietenanbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

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