§ 106

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph eins Punkt 06,

Benutzung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und ihrer Anlagen angepasst sein. In Österreich haben Fahrzeuge, die auf Grund ihres Tiefgangs nicht die gesamte gekennzeichnete Fahrwasserbreite nutzen können, die durch Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf www.doris.bmvit.gv.at bekannt gegebenen Fahrwassertiefen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und insbesondere bei der Planung und Kommunikation des Begegnens und Überholens zu berücksichtigen.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph eins Punkt 06,

Benutzung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und ihrer Anlagen angepasst sein. In Österreich haben Fahrzeuge, die auf Grund ihres Tiefgangs nicht die gesamte gekennzeichnete Fahrwasserbreite nutzen können, die durch Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf www.doris.bmvit.gv.at bekannt gegebenen Fahrwassertiefen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und insbesondere bei der Planung und Kommunikation des Begegnens und Überholens zu berücksichtigen.

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