§ 15 TabMG 1996 Meldepflichten

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E-Liquid-Lizenzen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E-Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E-Liquid-Lizenzen zu erteilen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E-Liquid-Lizenzen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E-Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E-Liquid-Lizenzen zu erteilen.

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