Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E-Liquid-Lizenzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E-Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E-Liquid-Lizenzen zu erteilen.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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