Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 16.10.1980 einen sogenannten 'Bestellungsvertrag' (§§ 16 Abs. 1 und 3, 34 Tabakmonopolgesetz, BGBl. 1968/38 = TabMG) über den Betrieb einer Trafik (§§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 TabMG) durch die Beklagte ab. Punkt I Abs. 2 des Vertrages lautet: 'Die Tabaktrafik ist nichtselbständig in Verbindung mit dem Papierwarenhandels-Gewerbe zu führen.' Bestandteile dieses Vertrages waren auch die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten allge... mehr lesen...
Norm: AVBT P2TabMG §15 Abs1TabMG §16 Abs3 lita
Rechtssatz: Die im Bestellungsvertrag enthaltene Klausel über die Art der zu führenden Trafik (selbständige, nicht selbständige oder Verlagstrafik) stellt eine Willenserklärung und nicht eine bloße, widerlegbare Wissenserklärung dar und verpflichtet zur Führung der Trafik in der vereinbarten Art. Entscheidungstexte 1 Ob 653/85 Entscheidu... mehr lesen...