Norm: AVBT P2AVBT P23 Abs1 litcTabMG 1968 §15 Abs2TabMG 1968 §16 Abs3 lita
Rechtssatz: Dafür, ob eine bestimmte Tabaktrafik als selbständige oder als nicht selbständige behandelt wurde, war der Bestellungsvertrag maßgebend. Nicht selbständige Tabaktrafiken waren solche, die weder Tabakfachgeschäfte noch Verlagstrafiken waren. Sie wurden in der Regel als Nebengeschäft in Verbindung mit einem Gewerbe geführt, konnten aber auch in Verbindung mit e... mehr lesen...