§ 19 TabMG 1996 Meldedatenbank

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren
    1. 1.Ziffer einszur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Paragraph 9,
    2. 2.Ziffer 2zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von Paragraph 11,
    näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse.näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse nach Paragraph eins, Absatz 2, einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse.
  2. (2)Absatz 2In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,
    1. 1.Ziffer einsdass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
    2. 2.Ziffer 2dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
    3. 3.Ziffer 3dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.
  3. (3)Absatz 3In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.In der Verordnung können zudem von Paragraph 14 a, Absatz 2 und 6 und Paragraph 16, Absatz 2, abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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