§ 21 TabMG 1996 Neuerrichtungsbeirat

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und 5) eines Standortes (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins,) oder eines Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (Paragraph 25, Absatz 4,) dagegen ausgesprochen hat.
  2. (2)Absatz 2Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsder Monopolverwaltung GmbH,
    2. 2.Ziffer 2des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
    3. 3.Ziffer 3des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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