Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2026
(1)Absatz einsJeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.
(2)Absatz 2Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.Die Meldungen nach Absatz eins, sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.
(3)Absatz 3Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
(4)Absatz 4Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 10. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
(5)Absatz 5Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit E-Liquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (§ 9 Abs. 3) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von E-Liquids hat in Millilitern zu erfolgen.Soweit zutreffend finden Absatz eins bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit E-Liquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (Paragraph 9, Absatz 3,) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von E-Liquids hat in Millilitern zu erfolgen.
(6)Absatz 6Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit Lizenznehmern und Inhabern einer Hanflizenz (§ 32) Anwendung.Soweit zutreffend finden Absatz eins bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit Lizenznehmern und Inhabern einer Hanflizenz (Paragraph 32,) Anwendung.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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