Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2026
(1)Absatz einsDer Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
(2)Absatz 2Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.
(3)Absatz 3Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
(4)Absatz 4Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.
(5)Absatz 5Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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