Norm: EG Amsterdam Art28EGV Maastricht Art30TabMG 1996 §5 Abs2TabMG 1996 §40
Rechtssatz: Nach dem TabMG 1996 ist der Kleinhandel mit Tabakwaren derart beschränkt, dass Tabakwaren im Gebiet der Republik Österreich grundsätzlich nur durch Tabaktrafikanten, allenfalls durch Gastgewerbetreibende, vertrieben werden dürfen. Die Regelung steht mit den Bestimmungen über mitgliedstaatliche Handelsmonopole und den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit im... mehr lesen...