RS OGH 2001/2/22 6Ob310/00g, 9ObA59/02w, 6Ob150/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
beobachten
merken

Norm

EG Amsterdam Art28
EGV Maastricht Art30
TabMG 1996 §5 Abs2
TabMG 1996 §40

Rechtssatz

Nach dem TabMG 1996 ist der Kleinhandel mit Tabakwaren derart beschränkt, dass Tabakwaren im Gebiet der Republik Österreich grundsätzlich nur durch Tabaktrafikanten, allenfalls durch Gastgewerbetreibende, vertrieben werden dürfen. Die Regelung steht mit den Bestimmungen über mitgliedstaatliche Handelsmonopole und den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit im Einklang. Das TabMG 1996 enthält keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen. Die Kleinhandelsregelung ist auch keine "Maßnahme gleicher Wirkung" im Sinne des Art 28 EG (Art 30 EGV).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115178

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten