Anl. 19 Dienstausweis für die Schleusenaufsicht

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

b)

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

Überwachung der Schifffahrt

Erteilung von Anordnungen

Regelung der Schifffahrt

Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3,, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

b)

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

Überwachung der Schifffahrt

Erteilung von Anordnungen

Regelung der Schifffahrt

Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3,, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

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