§ 6 TabMG 1996 Bewilligung zum Großhandel

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 19, des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,
    3. 3.Ziffer 3eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 5, der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
    4. 4.Ziffer 4nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1998,)
    1. 6.Ziffer 6Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 festgelegt haben.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
(1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1.

ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2.

gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,

3.

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

4.

nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

6.

Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 19, des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,
    3. 3.Ziffer 3eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 5, der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
    4. 4.Ziffer 4nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1998,)
    1. 6.Ziffer 6Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 festgelegt haben.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

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