§ 6 TabMG 1996 Bewilligung zum Großhandel

Tabakmonopolgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt,gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 19, des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt,
    3. 3.Ziffer 3eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 5, der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
    4. 4.Ziffer 4nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1998,)
    1. 6.Ziffer 6Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 festgelegt haben.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
  4. (4)Absatz 4Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 31a Abs. 5 TabStG 2022 erfüllt.Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und gemäß Paragraph 31 a, Absatz 5, TabStG 2022 erfüllt.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt,gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 19, des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt,
    3. 3.Ziffer 3eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 5, der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
    4. 4.Ziffer 4nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1998,)
    1. 6.Ziffer 6Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 festgelegt haben.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
  4. (4)Absatz 4Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 31a Abs. 5 TabStG 2022 erfüllt.Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und gemäß Paragraph 31 a, Absatz 5, TabStG 2022 erfüllt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten