§ 3003

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 30 Punkt 03,

Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen

a)

Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,

b)

Strom-km 1889,320 und 1889,720, rechtes Ufer,

c)

Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und

d)

Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,

zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.

  1. a)Litera aStrom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
  2. b)Litera bStrom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,
  3. c)Litera cStrom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
  4. d)Litera dStrom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,
zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph 30 Punkt 03,

Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen

a)

Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,

b)

Strom-km 1889,320 und 1889,720, rechtes Ufer,

c)

Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und

d)

Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,

zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.

  1. a)Litera aStrom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
  2. b)Litera bStrom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,
  3. c)Litera cStrom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
  4. d)Litera dStrom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,
zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.

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