§ 3003

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Paragraph 30 Punkt 03,

Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

  1. a)Litera aStrom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
  2. b)Litera bStrom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,
  3. c)Litera cStrom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
  4. d)Litera dStrom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,
zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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