Gesamte Rechtsvorschrift

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2023

§ 1


Örtlicher Geltungsbereich

1.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.

2.

Die Bestimmungen des 2. Teils (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau, jedoch hinsichtlich der ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06.

3.

Die Bestimmungen des 3. Teils (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten

a)

für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06;

b)

für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.

4.

Die Bestimmungen des 4. Teils (Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen) gelten für die jeweils angegebenen Wasserstraßenabschnitte.

5.

Die Bestimmungen des 5. Teils (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.

6.

Die Bestimmungen des 6. Teils (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.

§ 2


Sachlicher Geltungsbereich

1.

Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 1.10 Z 2 lit. b, 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 6.33, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 20.01, 30.01 Z 4 und 30.02 Z 3 gebunden.

2.

Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 30.01 Z 4 sowie 20.05 Z 3 lit. a, b und e sowie an die ausdrücklich nur in Österreich gültigen Bestimmungen der §§ 7.01, 7.03 und 7.04 gebunden.

§ 101


Paragraph eins Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

  1. a)Litera aArten von Fahrzeugen
    1. 1.Ziffer einsFahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
    3. 3.Ziffer 3schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
    4. 4.Ziffer 4Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
    5. 5.Ziffer 5schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber dem Wasser fahren kann „(zB ein Tragflügelboot, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper), wenn dies im Schiffszeugnis eingetragen ist;
    6. 6.Ziffer 6Fahrgastschiff”: ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und ausgerüstet ist;”: ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und ausgerüstet ist;
    7. 7.Ziffer 7Schubleichter“: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8Trägerschiffsleichter“: ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
    9. 9.Ziffer 9Fahrzeug unter Segel“: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
    10. 10.Ziffer 10Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der Fähren und der Schubleichter; in Österreich gelten jedoch Fähren, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, als Kleinfahrzeuge;
    11. 11.Ziffer 11Wassermotorrad“: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; in Österreich gelten Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m als Schwimmkörper;
    12. 12.Ziffer 12Sport- oder Vergnügungsfahrzeug“: ein für Sport- und Erholungszwecke und nicht zu gewerblichen Zwecken genutztes Fahrzeug;
    13. 13.Ziffer 13Bunkerschiff“: ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Fahrzeuge gebaut und eingerichtet ist.
  2. b)Litera bVerbände
    1. 1.Ziffer einsVerband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
    2. 2.Ziffer 2Schleppverband“: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
    3. 3.Ziffer 3Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
    4. 4.Ziffer 4Koppelverband“ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt.
  3. c)Litera cLicht- und Schallzeichen
    1. 1.Ziffer einsweißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der Anlage 4 entspricht;
    2. 2.Ziffer 2starkes Licht“, „helles Licht“ „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der Anlage 5 entspricht;
    3. 3.Ziffer 3Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
    4. 4.Ziffer 4kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
    5. 5.Ziffer 5Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
    6. 6.Ziffer 6Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe; die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen; jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
    7. 7.Ziffer 7Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge.
  4. d)Litera dAndere Begriffe
    1. 1.Ziffer einsschwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
    2. 2.Ziffer 2Schwimmkörper“: Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind; in Österreich gelten insbesondere Segelbretter, auch maschinengetriebene, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen sowie Sportgeräte mit einem Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) als Schwimmkörper;
    3. 3.Ziffer 3stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
    4. 4.Ziffer 4fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
    5. 5.Ziffer 5Fischereifahrzeuge“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
    6. 6.Ziffer 6Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang (siehe auch § 11.01 Z 2);“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang (siehe auch Paragraph 11 Punkt 01, Ziffer 2,);
    7. 7.Ziffer 7Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (siehe auch § 11.01 Z 2);“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (siehe auch Paragraph 11 Punkt 01, Ziffer 2,);
    8. 8.Ziffer 8Übermüdung“: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; in Österreich gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
    9. 9.Ziffer 9Rauschzustand“: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen Substanzen eintritt und der in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis festgestellt wird; in Österreich gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
    10. 10.Ziffer 10beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht z. B. durch Nebel, Dunst, Schneetreiben oder Regenschauer;
    11. 11.Ziffer 11sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
    12. 12.Ziffer 12Wasserstraße“: jedes Binnengewässer, auf dem die Schifffahrt zugelassen ist; in Österreich umfasst der Begriff Wasserstraße Gewässer gemäß § 0.01 Z 1;“: jedes Binnengewässer, auf dem die Schifffahrt zugelassen ist; in Österreich umfasst der Begriff Wasserstraße Gewässer gemäß Paragraph 0.01 Ziffer eins ;,
    13. 13.Ziffer 13Fahrwasser“: der für die Schifffahrt tatsächlich benutzbare Teil der Wasserstraße (der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist);
    14. 14.Ziffer 14linkes und rechtes Ufer”: die Seiten der Wasserstraße von der Quelle aus zur Mündung gesehen; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen obliegt es den zuständigen Behörden, den Begriff “linkes und rechtes Ufer” unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände festzulegen; bei Kanälen wird jedoch empfohlen, die Begriffe „rechts“ und „links“ so zu definieren, dass die entsprechende Seite die rechte und linke Seite eines in Richtung zunehmender Kilometerzahlen schauenden Beobachters angibt;”: die Seiten der Wasserstraße von der Quelle aus zur Mündung gesehen; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen obliegt es den zuständigen Behörden, den Begriff “linkes und rechtes Ufer” unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände festzulegen; bei Kanälen wird jedoch empfohlen, die Begriffe „rechts“ und „links“ so zu definieren, dass die entsprechende Seite die rechte und linke Seite eines in Richtung zunehmender Kilometerzahlen schauenden Beobachters angibt;
    15. 14a.Ziffer 14 alinke und rechte Seite“: die Seiten der Wasserstraße oder des Fahrwassers für einen zu Tal schauenden Beobachter; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen werden die Begriffe “linke Seite” und “rechte Seite” von den zuständigen Behörden festgelegt;“: die Seiten der Wasserstraße oder des Fahrwassers für einen zu Tal schauenden Beobachter; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen werden die Begriffe “linke Seite” und “rechte Seite” von den zuständigen Behörden festgelegt;
    16. 15.Ziffer 15zu Berg“: die Richtung zur Quelle, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „zu Tal“ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
    17. 16.Ziffer 16ADN“: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (BGBl. III Nr. 18/2009 idgF);“: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2009, idgF);
    18. 17.Ziffer 17Radarfahrt“: die Fahrt mit Radar bei beschränkten Sichtverhältnissen;
    19. 18.Ziffer 18Inland-AIS-Gerät“: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ genutzt wird;
    20. 19.Ziffer 19LNG-System“: sämtliche Teile des Fahrzeugs, die verflüssigtes Erdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
    21. 20.Ziffer 20Bunkerbereich“: der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
    22. 21.Ziffer 21Verflüssigtes Erdgas (LNG)“: Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von – 161 °C verflüssigt wurde;
    23. 22.Ziffer 22Bunkerstelle“: eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen Schiffsbetriebsstoffen;
    24. 23.Ziffer 23Betreiber des Fahrzeugs“: das Unternehmen, das für wirtschaftliche Entscheidungen in Bezug auf die Nutzung des Schiffes verantwortlich ist und daher entscheidet, wie und wo dieser Vermögensgegenstand genutzt wird; als direkter Empfänger des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs kann dieses Unternehmen auch für Kaufentscheidungen in Bezug auf Bunkerungen und Hafendienstleistungen verantwortlich sein. Bei mittel- und langfristigen Charterverträgen oder Leerschiffcharterverträgen gilt der Charterer als Betreiber des Schiffs; bei Betreiberkonsortien ist das leitende Unternehmen der Betreiber der Schiffe des Konsortiums.“;
    25. 24.Ziffer 24„CEVNI“: die „Europäische Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) in der fünften revidierten Ausgabe, ECE/TRANS/SC.3/115/Rev.5; soweit nicht anders angegeben beruhen die Bestimmungen des 2. Teils dieser Verordnung und der Anlagen 1 bis 10 auf der CEVNI;
    26. 25.Ziffer 25„DFND“: die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ der Donaukommission. Bestimmungen der DFND, die von den Bestimmungen der CEVNI abweichen, sind nur auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen (im Folgenden als „Donauraum“ bezeichnet) unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden, anwendbar; die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere betroffene Personen müssen die Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau und die lokalen Vorschriften der Donauländer und der Stromsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten. In Österreich schließt der Begriff „Donauraum“ alle Wasserstraßen gemäß § 0.01 Z 1 ein.„DFND“: die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ der Donaukommission. Bestimmungen der DFND, die von den Bestimmungen der CEVNI abweichen, sind nur auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen (im Folgenden als „Donauraum“ bezeichnet) unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden, anwendbar; die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere betroffene Personen müssen die Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau und die lokalen Vorschriften der Donauländer und der Stromsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten. In Österreich schließt der Begriff „Donauraum“ alle Wasserstraßen gemäß Paragraph 0.01 Ziffer eins, ein.

§ 102


Schiffsführer

1.

Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet. Die dafür notwendige Qualifikation gilt als vorhanden, wenn er ein gültiges Schiffsführerzeugnis besitzt.

2.

Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:

a)

bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;

b)

bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;

c)

bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;

d)

bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;

e)

in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.

3.

Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten muss der Schiffsführer auch ständig während des Betriebes an Bord sein.

4.

Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.

5.

Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

6.

Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.

7.

Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen

a)

die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 7.08 zuständig ist,

b)

in Abwesenheit der Person nach lit. a der Betreiber und der Eigentümer dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,

die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.

8.

In Österreich ist, soweit im 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, die Vollendung des 14. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen. Dies gilt nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.

§ 103


Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

1.

Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.

2.

Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

3.

Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

4.

Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen nicht durch Übermüdung oder infolge eines Rauschzustands beeinträchtigt sein.

§ 104


Allgemeine Sorgfaltspflicht

1.

Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.

2.

Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

a)

die Gefährdung von Menschenleben,

b)

die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,

c)

die Behinderung der Schifffahrt und

d)

die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt

                            zu vermeiden.

3.

Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 105


Verhalten unter besonderen Umständen

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 106


Paragraph eins Punkt 06,

Benutzung der Wasserstraße

§ 107


Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

1.

Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

2.

Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten oder zur Seite eingeschränkt, kann dies durch die Verwendung von Radar ausgeglichen werden.

3.

Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

4.

Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe zB Artikel 27.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018) vorgenommen werden:

a)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;

b)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;

c)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m bis unter 15,00 m, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Längsreihen geladen sind;

d)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.

5.

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden als Sitzplätze vorhanden sind.

§ 108


  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  2. 2.Ziffer 2Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
  3. 3.Ziffer 3Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.Die Voraussetzungen nach Ziffer eins, und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht fürIn Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für
    1. a)Litera aausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    2. b)Litera bKanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
    3. c)Litera chistorische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    4. d)Litera dVersuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    5. e)Litera efür den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    6. f)Litera fTragflügelboote;
    7. g)Litera gWasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
    8. h)Litera hFahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
    9. i)Litera iim Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph 0.01 Ziffer eins, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
  4. 4.Ziffer 4Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3, müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.
  5. 5.Ziffer 5In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2017 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
  6. 6.Ziffer 6Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.

§ 109


Paragraph eins Punkt 09,

Besetzung des Ruders

  1. 1.Ziffer einsAuf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
  2. 2.Ziffer 2Die Altersvorschrift gemäß Z 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. In Österreich gilt sie auch nicht für Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW sowie für Beiboote von Fahrzeugen.Die Altersvorschrift gemäß Ziffer eins, gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. In Österreich gilt sie auch nicht für Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW sowie für Beiboote von Fahrzeugen.
  3. 3.Ziffer 3Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
  4. 4.Ziffer 4Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
  5. 5.Ziffer 5Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.06 Z 1 lit. b besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach Paragraph eins Punkt 02, Ziffer eins, sowie ein Zeugnis gemäß Paragraph 4 Punkt 06, Ziffer eins, Litera b, besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
  6. 6.Ziffer 6In Österreich dürfen abweichend von Z 5 schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km/h gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.10 Z 1 lit. e sowie ein Zeugnis gemäß § 1.10 Z 1 lit. j besitzt.In Österreich dürfen abweichend von Ziffer 5, schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km/h gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera e, sowie ein Zeugnis gemäß Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera j, besitzt.
  7. 7.Ziffer 7In Österreich bleibt die volle Verantwortung für Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs auch bei der Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (Spurführungsassistenten), bei der Schiffsführerin bzw. beim Schiffsführer. Es muss jederzeit möglich sein, diesen Spurführungsassistenten bei jeder Ruderlage und auch bei fehlerhaft arbeitendem Spurführungsassistenten durch Betätigung des Steuerhebels einfach und sicher zu deaktivieren.

§ 110


Paragraph eins Punkt 10,

Schiffsurkunden und andere Dokumente

  1. 1.Ziffer einsFolgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. a)Litera aein Schiffszeugnis,
    2. b)Litera bgegebenenfalls ein Eichschein,
    3. c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    4. d)Litera dein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. e)Litera ean Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Befähigungszeugnis der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers oder die Befähigungszeugnisse der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch mit darin enthaltenem Befähigungsnachweis,
    6. f)Litera fan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
    1. g)Litera gan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
    2. h)Litera han Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder eine gleichwertige Berechtigung,
    3. i)Litera idie Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
    4. j)Litera jein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    5. k)Litera kdie Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    6. l)Litera ldas Ölkontrollbuch,
    7. m)Litera mdie Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    8. n)Litera ndie Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    9. o)Litera odie Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
    10. p)Litera pdie Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    11. q)Litera qPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
    12. r)Litera rbei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
    13. s)Litera sbei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach Paragraph 2 Punkt 06, tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,
    14. t)Litera tin Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Ziffer eins, Litera a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. a)Litera adas Schiffszeugnis,
    2. b)Litera ban Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    3. c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    4. d)Litera ddas Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. e)Litera eein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    6. f)Litera fdie Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    7. g)Litera gdie Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    8. h)Litera hdie Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    9. i)Litera iein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach Litera b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.In Österreich sind die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 119, des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.
  3. 3.Ziffer 3Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.09) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.08) erforderlich.In Österreich ist gemäß Paragraph 16 Punkt 02, eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (Paragraph 11 Punkt 09,) oder eine Veranstaltungsbewilligung (Paragraph 11 Punkt 08,) erforderlich.
  4. 4.Ziffer 4Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. 5.Ziffer 5Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer):

Nummer des Schiffszeugnisses:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

§ 111


Mitführen der Verordnung und der Handbücher

1.

An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.

2.

Im Donauraum muss an Bord von Fahrzeugen mit Sprechfunkanlage das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil und Regionaler Teil – Donau – mitgeführt werden.

3.

Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.

§ 112


Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

1.

Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.

2.

Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Position befinden.

3.

Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

4.

Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben. Im Donauraum hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen, wenn das Hindernis eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen könnte.

§ 113


Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße

1.

Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

2.

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

3.

Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

§ 114


Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne etc.) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

§ 115


Verbot des Einbringens in die Wasserstraße

1.

Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.

2.

Sind Gegenstände oder Stoffe nach Z 1 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

§ 116


Rettung und Hilfeleistung

1.

Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

2.

Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

§ 117


Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

1.

Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.

2.

Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muss der Schiffsführer unbeschadet der Pflicht zur Führung der in § 3.25 genannten Zeichen, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

3.

Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort zu melden.

§ 118


Freimachen des Fahrwassers

1.

Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Führer des Fahrzeugs oder des Schwimmkörpers alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.

2.

Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

§ 119


Besondere Anweisungen

Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen internationalen Abkommen gilt dies auch im Falle der grenzüberschreitenden Verfolgung.

§ 120


Überwachung

1.

Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.

2.

Die Bediensteten der zuständigen Behörden können unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsvorschriften Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn

a)

das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,

b)

das Fahrzeug den Bestimmungen von § 1.07 nicht entspricht,

c)

die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 1.08 nicht entsprechen,

d)

wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

§ 121


Sondertransporte

1.

Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von

a)

Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;

b)

schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

2.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.

In Österreich gilt § 11.09.

3.

Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.

4.

Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 122


Anordnungen vorübergehender Art

1.

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.

2.

Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Alarmierungen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.

§ 123


Erlaubnis von Veranstaltungen

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.

In Österreich gilt § 11.08.

§ 124


Schutz und Überwintern der Fahrzeuge

Hindern im Donauraum Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie Häfen und Schutzhäfen aufsuchen, unter Beachtung der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Schutzhäfen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.

§ 201


Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1.

An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:

a)

sein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er darüber hinaus so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Werden eine oder mehrere dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Hat das Fahrzeug keinen Namen, ist entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes (Anlage 1) folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;

b)

sein Heimat- oder Registerort;

Der Name des Heimat- oder Registerortes ist auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;

c)

eine der unten aufgeführten Schiffsnummern;

i)

seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;

                        oder

ii)

seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.

Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter lit. a angeführten Bedingungen anzubringen.

2.

Darüber hinaus muss, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe,

a)

an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern angegeben sein;

b)

an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

3.

Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Im Donauraum können die oben genannten Kennzeichen zusätzlich in Schriftzeichen nach dem nationalen Alphabet angebracht sein.

4.

Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.

5.

Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.

In Österreich gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge nur auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke.

§ 202


Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1.

An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

a)

ihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

b)

der Name und die Anschrift des Eigentümers.

2.

Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Z 1 lit. a muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug keinen Namen, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Kleinfahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.

3.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

4.

An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

§ 203


Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein.

§ 204


Paragraph 2 Punkt 04,

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. 1.Ziffer einsAn allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
  2. 2.Ziffer 2An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

§ 205


Kennzeichen der Anker

1.

Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen, wenn anwendbar, zumindest die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder die amtliche Schiffsnummer enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

2.

Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

§ 206


Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1.

Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (Liquified Natural Gas – LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.

2.

Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe angemessen sein.

3.

Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.

4.

Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

§ 301


Anwendung und Begriffsbestimmungen

1.

Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

2.

Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

3.

In diesem Kapitel gelten als:

a)

Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;

b)

Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;

c)

Hecklicht“: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;

d)

von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;

e)

Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.

4.

Bei der Durchfahrt unter einer festen Brücke oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, durch ein Wehr oder durch Schleusen dürfen die Fahrzeuge die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Lichter, Tafeln, Bälle usw. in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeiten erfolgen kann.

§ 302


Lichter

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

§ 303


Tafeln, Flaggen und Wimpel

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

2.

Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

3.

Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt

a)

bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;

b)

bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.

§ 304


Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

1.

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2.

Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

3.

Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

a)

für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;

b)

für Bälle 0,60 m Durchmesser;

c)

für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;

d)

für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

4.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

§ 305


Verbotene Lichter und Zeichen

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

§ 306


Ersatzlichter

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

§ 307


Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

1.

Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

2.

Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder stören.

§ 308


Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

1.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet;

b)

Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c)

ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist.

2.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110 m Länge müssen bei Nacht zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeugs und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht gesetzt ist.

3.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Z 1 und 2 beibehalten.

4.

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

5.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

§ 309


Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

1.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:

Bei Nacht:

a)

zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;

b)

die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b;

c)

ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.

Bei Tag:

Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

2.

Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:

Bei Nacht:

statt der Topplichter nach Z 1 lit. a drei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter nach Z 1 lit. a.

Bei Tag:

Den Zylinder nach Z 1.

Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb manövriert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser Fahrzeuge.

3.

Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Z 1 und 2 müssen führen:

Bei Nacht:

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist. Diese Höhe darf für Fahrzeuge, deren Länge 40 m nicht überschreitet, auf 4 m herabgesetzt werden.

Bei Tag:

einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Wenn jedoch

a)

die Länge eines Anhanges des Verbandes 110 m überschreitet, muss er bei Nacht zwei Lichter führen, und zwar eines auf dem Vorschiff und eines auf dem Hinterschiff;

b)

der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

4.

Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 3 führen:

                            Bei Nacht:

das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.

Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

5.

Wenn die Fahrzeuge nach Z 3 Seeschiffe sind, die direkt von See kommen oder in See stechen, dürfen sie führen:

Bei Nacht:

anstatt des weißen Lichts die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b.

Bei Tag:

den gelben Ball.

6.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

§ 310


Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

1.

Schubverbände müssen führen:

Bei Nacht:

a)

als Topplichter

i)

drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs an der Spitze des Verbandes oder dem an Backbord befindlichen Fahrzeug an der Spitze des Verbandes; diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein.

ii)

ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3 m tiefer als das oberste Topplicht nach sublit. i zu setzen.

die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;

b)

Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;

c)

als Hecklichter

i)

drei Hecklichter nach § 3.08 Z 1 lit. c auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten Linie senkrecht zu seiner Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so dass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.

ii)

ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. Im Donauraum dürfen diese Hecklichter gegenüber dem schiebenden Fahrzeug soweit abgeblendet werden, dass eine Blendung des Schiffsführers ausgeschlossen wird.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren, jedoch müssen die Hecklichter nach Z 1 lit. c sublit. i gelb statt weiß sein. Wenn einem Schubverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren, muss das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball nach § 3.09 Z 3.

3.

Schubverbände, die durch zwei längsseits gekoppelte schiebende Fahrzeuge fortbewegt werden, müssen bei Nacht die Hecklichter nach Z 1 lit. c sublit. i auf dem schiebenden Fahrzeug führen, das die Hauptantriebskraft stellt; das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Z 1 lit. c sublit. ii führen.

4.

Für die Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

5.

Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schieben, und nicht für geschobene Kleinfahrzeuge.

§ 311


Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

1.

Koppelverbände müssen führen:

Bei Nacht:

a)

das Topplicht nach § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das weiße Licht nach § 3.09 Z 3 ersetzt werden;

b)

die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Koppelverbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;

c)

das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen bei Nacht ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. Wenn einem Koppelverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann voraus fahren, muss jedes Fahrzeug im Koppelverband den gelben Ball nach § 3.09 Z 3 führen.

3.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.

4.

Für die Anwendung dieses Kapitels gelten im Donauraum Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

§ 312


Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

1.

Fahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

a)

die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;

b)

das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.

2.

Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:

Bei Nacht:

zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.

3.

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:

Bei Nacht im Donauraum:

die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.

Bei Tag:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.

Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

4.

Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.

§ 313


Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

1.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

entweder:

a)

ein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;

b)

Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c)

ein Hecklicht;

oder

d)

das Topplicht nach lit. a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;

e)

die Seitenlichter nach lit b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

f)

ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach lit. d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

2.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

3.

Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Z 1 führen.

4.

Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

5.

Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

6.

Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.

7.

Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muss bei Tag führen:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.

§ 314


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

1.

Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

Bei Nacht:

ein blaues Licht;

Bei Tag:

einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,

wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.

2.

Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

Bei Nacht:

zwei blaue Lichter;

Bei Tag:

zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,

wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m angebracht ist, geführt werden.

3.

Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 führen:

Bei Nacht:

drei blaue Lichter;

Bei Tag:

drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,

wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der drei blauen Kegel können auch je drei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m angebracht ist, geführt werden.

4.

Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Z 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.

5.

Schubverbände, die von zwei längsseits gekoppelten schiebenden Fahrzeugen fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Z 4 auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen.

6.

Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter nach Z 1, 2 oder 3 befördern, haben die Bezeichnung für das gefährliche Gut zu führen, das die größte Anzahl von blauen Lichtern oder blauen Kegeln erfordert.

7.

Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Z 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen eine Bezeichnung nach Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das eine Bezeichnung nach Z 1 führen muss.

5.

Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 315


Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:

Bei Tag:

einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

§ 316


Bezeichnung der Fähren in Fahrt

1.

Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m;

b)

ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.

Bei Tag:

einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist.

2.

Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.

3.

Frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;

b)

ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;

c)

die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.

Bei Tag:

einen grünen Ball nach Z 1.

4.

In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.

§ 317


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Tag:

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.

§ 318


Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1.

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen:

Bei Nacht:

ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein; oder

zwei rote Lichter, eines ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

Bei Tag:

eine rote Flagge, die geschwenkt wird; oder

zwei schwarze Bälle, einer ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

§ 319


Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

§ 320


Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

1.

Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 3.22 und 3.25, führen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m. Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

Bei Tag:

einen schwarzen Ball an einer geeigneten Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegen.

2.

Ein Verband, der vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegt, muss führen:

Bei Nacht:

auf jedem Fahrzeug des Verbandes ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht an einer geeigneten Stelle und in einer Höhe von mindestens 4 m. Die Gesamtanzahl der Lichter zur Bezeichnung der Leichter darf auf vier beschränkt werden, vorausgesetzt, die Umrisse des Verbandes sind klar gekennzeichnet.

Bei Tag:

einen schwarzen Ball auf dem Fahrzeug an der Spitze des Verbandes oder auf den äußeren Fahrzeugen an der Spitze des Verbandes und gegebenenfalls auf dem Schubschiff.

3.

Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Z 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

4.

Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;

b)

das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;

c)

das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;

d)

Beiboote in der Nähe des Fahrzeugs stillliegen, zu dem sie gehören.

5.

In Österreich braucht die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 außer in den in Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden von

a)

Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen;

b)

Fahrzeugen, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht und von der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind;

c)

Kleinfahrzeugen, die am Ufer oder in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.

§ 321


Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Die Vorschriften des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.

§ 322


Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

1.

Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach § 3.16 Z 2 führen.

2.

Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Z 3 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

3.

In Österreich brauchen die Lichter gemäß Z 1 und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in § 3.20 Z 4 lit. b oder Z 5 genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 5 lit. c gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

§ 323


Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

1.

Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.

In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.

2.

In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn

a)

die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;

b)

die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;

c)

die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;

d)

die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.

§ 324


Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen

Wenn Fahrzeuge ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen Netze und Ausleger beim Stillliegen führen.

Bei Nacht:

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Bei Tag:

gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 325


Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

1.

Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:

a)

auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

Bei Nacht:

zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander

Bei Tag:

zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,

und gegebenenfalls

b)

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

Bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach lit. a geführten grünen Lichter

Bei Tag:

einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach lit. a geführten grünen Doppelkegel,

oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:

c)

auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,

Bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,

Bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,

und gegebenenfalls

d)

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

Bei Nacht:

ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach lit. c geführte rote Licht,

Bei Tag:

eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

2.

Die Tagbezeichnung nach Z 1 lit. a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:

a)

auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt” (Anlage 7)

und gegebenenfalls

b)

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt” (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a).

3.

Die Bezeichnung nach Z 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

4.

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.

5.

Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Z 1 und 2, jeweils lit. a und b befreien.

§ 326


Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

1.

Wenn in den Fällen der §§ 3.20 und 3.23 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.

2.

Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

Bei Nacht:

einen Döpper mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

Bei Tag:

einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

3.

Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

Bei Nacht:

einen Döpper mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

Bei Tag:

einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

§ 327


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

1.

Unbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:

Bei Nacht und Tag:

Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Das Funkellicht kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auch von Feuerlöschbooten im Hilfeleistungseinsatz und von Fahrzeugen der Rettung im Einsatz geführt werden.

2.

Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.

3.

In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.

§ 328


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Bezeichnung führen:

Bei Nacht und bei Tag:

ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

§ 329


Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

1.

In Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 3.25 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;

bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

2.

Unbeschadet des § 3.25 dürfen die Bezeichnung nach Z 1 nur führen:

a)

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;

b)

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 330


Notzeichen

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

a)

eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;

b)

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

c)

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

d)

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

e)

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);

f)

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

g)

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

h)

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

2.

Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 331


Verbot, das Fahrzeug zu betreten

1.

Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild eines Fußgängers.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2.

Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 332


Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden

1.

Sofern es verboten ist, an Bord

a)

zu rauchen oder

b)

Feuer und offenes Licht zu verwenden,

muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist, oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2.

Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

§ 333


Verbot des Stillliegens nebeneinander

1.

Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (z. B. wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder Sonderbestimmungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

eine weiße quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und mittig ein schwarzes „P“.

Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.

2.

Die Tafeln müssen bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

3.

Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und Koppelverbände.

§ 334


Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

1.

Ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit zum Ausweichen während der Ausführung von Arbeiten oder Tätigkeiten unter Wasser, wie z. B. Baggerarbeiten, Kabel- oder Bojenverlegung, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt ist, und dessen Position die Schifffahrt behindern kann, muss zusätzlich zu der ansonsten vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht:

drei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere und untere Licht rot und das mittlere Licht weiß, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;

Bei Tag:

einen schwarzen Ball, einen schwarzen Doppelkegel und einen schwarzen Ball, den Doppelkegel in der Mitte, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Z 1 zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 1 führen:

Bei Nacht:

a)

zwei helle oder gewöhnliche rote Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;

b)

zwei helle oder gewöhnliche grüne Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist;

Bei Tag:

a)

zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;

b)

zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist.

Die in dieser Ziffer genannten Lichter, Bälle und Doppelkegel müssen in einem Abstand von mindestens 2 m und auf keinen Fall höher als das untere Licht oder der untere Ball nach Z 1 dieses Paragraphen geführt werden.

3.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für stillliegende schwimmende Geräte bei der Arbeit.

§ 335


Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

1.

Ein Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

Bei Nacht:

zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a zu führen;

Bei Tag:

zwei schwarze Kegel übereinander mit der Spitze zueinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Andere als die in Z 1 genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach § 3.08 Z 1 lit. a und statt des grünen Lichts

Bei Nacht:

ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht;

und zusätzlich, wenn das ausgelegte Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist, an der Seite, an der sich das Fischereigerät befindet

Bei Nacht:

ein weißes helles oder gewöhnliches Licht in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 m und höchstens 6 m von den beiden oben vorgeschriebenen roten und weißen Lichtern und so hoch, dass es weder über diesem weißen Licht noch unter den Lichtern nach § 3.08 Z 1 lit. b gesetzt ist;

Bei Tag:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach oben.

§ 336


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

1.

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

2.

Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.

§ 337


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen

Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

Bei Nacht:

drei grüne helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in Form eines Dreiecks mit waagerechter Grundlinie, in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs. Das obere Licht befindet sich an der Spitze des Fockmastes oder in der Nähe desselben und die anderen Lichter an den äußeren Enden der Fockrahe;

Bei Tag:

drei schwarze Bälle in der für die Lichter vorgeschriebenen Anordnung.

§ 338


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

an Stelle des Lichtes nach § 3.08 Z 1 lit. a zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.

§ 401


Allgemeines

1.

Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:

a)

auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6, Abschnitt I entsprechen;

b)

auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.

2.

Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, das Zeichen der Radartalfahrer nach § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.

3.

Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

4.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 402


Gebrauch der Schallzeichen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III dieser Verordnung geben.

2.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III Titel A geben.

§ 403


Verbotene Schallzeichen

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 404


Notzeichen

1.

Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

2.

Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

§ 405


Sprechfunk

1.

Die Sprechfunkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs muss der Regionalvereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (http://danubecommission.org/uploads/doc/publication/RADIO/Binnenschifffunk_2017/Binnenschifffunk_final_de.pdf) erläutert.

Fahrzeuge in Fahrt auf Wasserstraßen, die nicht den Bestimmungen der o.a. Vereinbarung unterliegen, müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörden betrieben wird.

2.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage auf den Kanälen der Verkehrskreise Schiff-Schiff (in Österreich Kanal 10) und Nautische Information (in Österreich der Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse) ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Kanal des Verkehrskreises Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf 2 dieser Verkehrskreise gewährleisten.

Die für den Binnenschifffahrtsfunk genutzte Funkstelle an Bord kann entweder aus verschiedenen Anlagenteilen für jede Funkdienstart oder aus einer Anlage bestehen, die die Nutzung mehrerer Funkdienstarten ermöglicht. In Österreich müssen Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt auf der Donau zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Z 4 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.

3.

Schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb und Fähren dürfen abweichend von Z 2 nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. In Österreich muss die Sprechfunkanlage vom Einfahren in den Schleusenbereich gemäß Anhang 2 bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein. Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht nur während der Fahrt, sondern während der gesamten Betriebszeit.

4.

Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, in Fahrwasserengen (Furten) oder in Brückenöffnungen und in von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Strecken auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.

5.

Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

6.

In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1, 2 und 3 für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

7.

In Österreich gilt für Kleinfahrzeuge im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

§ 406


Paragraph 4 Punkt 06,

Radar

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenn
    1. a)Litera adas Fahrzeug mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät oder gegebenenfalls einem Inland ECDIS Gerät sowie einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet ist. Diese Ausrüstung muss in gutem Betriebszustand und auf der Grundlage der Vorschriften der entsprechenden zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Binnenschifffahrt sowie unter Berücksichtigung der in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU aufgeführten allgemeinen technischen Anforderungen an Radargeräte zugelassen sein. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein;
    2. b)Litera bsich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, oder eine gleichwertige Berechtigung besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.09 Z 3 darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, oder eine gleichwertige Berechtigung besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 09, Ziffer 3, darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;
    3. c)Litera cdas Fahrzeug mit einem Schallgerät ausgerüstet ist, das geeignet ist, das Dreitonzeichen abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren. Die zuständigen Behörden können jedoch diese Verpflichtung aufheben.
    Abweichend von § 4.05 müssen Kleinfahrzeuge außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.Abweichend von Paragraph 4 Punkt 05, müssen Kleinfahrzeuge außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.Im Donauraum gelten diese Bestimmungen nicht für die Benutzung der Geräte, sondern nur für die Radarfahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen.
  2. 2.Ziffer 2Bei Verbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.Bei Verbänden gilt Ziffer eins, nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  3. 3.Ziffer 3Schnelle Schiffe in Fahrt müssen ein Radargerät benutzen.

§ 407


  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, das den Vorschriften des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Z 1 gelten in Österreich auch für Seeschiffe.aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Ziffer eins, gelten in Österreich auch für Seeschiffe.Diese Vorschriften gelten nicht für folgende Fahrzeuge:
    1. a)Litera aFahrzeuge in Verbänden, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
    2. b)Litera bKleinfahrzeuge,
    3. c)Litera cFahrzeuge ohne eigenen Antrieb,
    4. d)Litera dnicht frei fahrende Fähren.
  2. 2.Ziffer 2Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Z 1 lit. a müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Ziffer eins, Litera a, müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.
  3. 3.Ziffer 3Für die Übertragung von Nachrichten mittels Inland-AIS gilt die Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.
  4. 4.Ziffer 4Es müssen mindestens folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007/EU und der entsprechenden Empfehlungen der ITU übermittelt werden:
    1. a)Litera aNutzeridentifikation (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
    2. b)Litera bSchiffsname;
    3. c)Litera cSchiffstyp oder Verbandstyp;
    4. d)Litera deinheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder die IMO-Nummer;
    5. e)Litera eGesamtlänge des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
    6. f)Litera fGesamtbreite des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
    7. g)Litera gPosition (WGS 84);
    8. h)Litera hGeschwindigkeit über Grund;
    9. i)Litera iKurs über Grund;
    10. j)Litera jZeit des elektronischen Navigationsgerätes;
    11. k)Litera kNavigationsstatus (zB in Fahrt mit Motorkraft, vor Anker, festgemacht);
    12. l)Litera lBezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
    13. m)Litera mPositionsgenauigkeit;
    14. n)Litera nTiefgang des Fahrzeugs;
    15. o)Litera oin Österreich: das Rufzeichen;
    16. p)Litera pin Österreich: Gefahrgutklasse;
  5. 5.Ziffer 5Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
    1. a)Litera aGesamtlänge;
    2. b)Litera bGesamtbreite;
    3. c)Litera cVerbandstyp;
    4. d)Litera dNavigationsstatus;
    5. e)Litera eBezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
    6. f)Litera fTiefgang des Fahrzeugs;
    7. g)Litera gin Österreich: Gefahrgutklasse.
  6. 6.Ziffer 6Kleinfahrzeuge können mit einem AIS Inland Gerät, einem AIS-Gerät der Klasse A oder einem AIS-Gerät der Klasse B ausgerüstet sein. Die Inland-AIS-Geräte müssen dem Internationalen Standard für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007 und den Vorschriften für den Sprechfunk entsprechen. AIS-Geräte der Klasse A müssen den Vorschriften der IMO entsprechen. AIS-Geräte der Klasse B müssen den internationalen Vorschriften für Telekommunikation und Elektrotechnik entsprechen.
  7. 7.Ziffer 7Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Z 4 lit. d nicht zu übermitteln.Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Ziffer 4, Litera d, nicht zu übermitteln.
  8. 8.Ziffer 8Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
  9. 9.Ziffer 9Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Z 1 entsprechend.Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Ziffer eins, entsprechend.
  10. 10.Ziffer 10In Österreich hat der Schiffsführer die über Inland-AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

§ 501


Schifffahrtszeichen

1.

Anlage 7 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 hat die Besatzung die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Z 1 erteilt werden.

3.

Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.

§ 502


Bezeichnung der Wasserstraße

1.

Anlage 8 dieser Verordnung enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.

2.

In Österreich gelten die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße als Schifffahrtszeichen (Hinweise) gemäß § 25 des Schifffahrtsgesetzes. Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nur wo es nautisch erforderlich ist.

§ 601


Begriffsbestimmungen

1.

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

a)

Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;

b)

Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;

c)

Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

2.

Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.

§ 601a


Schnelle Schiffe

1.

Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.

2.

Im Donauraum gilt Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

§ 602


Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

1.

In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

2.

Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

§ 603


Allgemeine Grundsätze

1.

Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

2.

Bei Verbänden dürfen die vorgeschriebenen Zeichen nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 nur von dem Fahrzeug gezeigt oder gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet; bei Schleppverbänden von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes.

3.

Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

4.

Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.

§ 603a


Kreuzen

1.

Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

2.

Z 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.13, 6.14 und 6.16.

3.

Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

4.

Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Z 1 einander wie folgt ausweichen:

a)

wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

b)

wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;

c)

wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.

5.

Abweichend von Z 1, 3 und 4 muss ein Fahrzeug, das den bezeichneten Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten, das andere Fahrzeug muss ihm ausweichen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.

§ 604


Begegnen: Grundregeln

1.

Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

2.

Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

3.

Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.

4.

Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:

a)

bei Nacht:

ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann;

b)

bei Tag:

ein weißes starkes Funkellicht oder

eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht.

Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, die Bergfahrer wollen ihre Absicht anzeigen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von dunkler Farbe sein.

5.

Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:

„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,

„zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Z 4 und die Schallzeichen nach Z 5 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

7.

Die Z 2 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

8.

Unbeschadet der Bestimmungen nach Z 1, welche etwas anderes vorsehen, müssen, wenn sich zwei Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Kategorien derart begegnen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen und müssen Kleinfahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren, Kleinfahrzeugen unter Segel ausweichen. Dabei muss ein Fahrzeug, welches nahe am Rand des bezeichneten Fahrwassers fährt, seine Fahrt entlang des Randes fortsetzen, wenn sich dieser Rand an der Steuerbordseite befindet; das andere Fahrzeug muss diesem ausweichen.

§ 605


Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

1.

Abweichend von der Grundregel gemäß § 6.04 dürfen Fahrzeuge ausnahmsweise verlangen, dass die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll; dies ist nur zulässig, wenn dem Ersuchen in sicherer Weise entsprochen werden kann.

2.

Abweichend von § 6.04 können

a)

zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Liniendienst verkehren und deren höchstzulässige Fahrgastzahl eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,

b)

zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,

von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist.

Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

3.

In diesem Fall müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände rechtzeitig folgende Zeichen geben:

„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,

„zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

4.

Zu Berg fahrende Fahrzeuge und Verbände müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:

mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, und außerdem müssen sie die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4 entfernen,

mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

5.

Besteht die Gefahr, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Z 3 wiederholen.

6.

Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.

7.

Die Z 1 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 606


Begegnen: schnelle Schiffe

Die Bestimmungen der §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht für das Begegnen von schnellen Schiffen untereinander und schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Sprechfunk absprechen.

§ 607


Begegnen im engen Fahrwasser

1.

Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser offensichtlich nicht hinreichend breit für das Begegnen ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:

a)

Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;

b)

bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;

c)

auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” bestimmt sind (z. B. im Donauraum):

i)

zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;

ii)

wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat;

d)

auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” nicht bestimmt sind:

i)

die Fahrzeuge, die kein Hindernis an Steuerbord haben sowie diejenigen, die, wenn sich die Fahrwasserenge in einer Krümmung befindet, die Außenseite der Krümmung an Steuerbord haben, müssen ihre Fahrt fortsetzen und die anderen Fahrzeuge müssen warten, bis die ersteren die Fahrwasserenge durchfahren haben; dies gilt jedoch nicht für das Begegnen zwischen Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind;

ii)

beim Begegnen von einem Kleinfahrzeug unter Segel mit einem Kleinfahrzeug, dass nicht unter Segel fährt, muss das Kleinfahrzeug unter Segel seine Fahrt fortsetzen, und das andere Kleinfahrzeug muss warten, bis das Kleinfahrzeug unter Segel die Fahrwasserenge durchfahren hat;

iii)

beim Begegnen von zwei Fahrzeugen unter Segel, muss das luvseitige Fahrzeug oder, sofern sie vor dem Wind fahren, das Fahrzeug, das den Wind von Steuerbord hat, die Fahrt fortsetzen, und das andere muss warten, bis das erstere die Fahrwasserenge durchfahren hat.

Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.

2.

Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen.

§ 608


Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.

Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einem Zusatzzeichen angegeben, das unterhalb der Tafelzeichen A.4 und A.4.1 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen von § 6.07 Z 1 entsprechend.

2.

Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

a)

das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),

b)

die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)

angezeigt.

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

3.

Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 609


Überholen: Allgemeine Bestimmungen

1.

Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2.

Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

§ 610


Überholen

1.

Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an der Backbordseite des überholten Fahrzeugs vorbeifahren. Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf das überholende Fahrzeug auch an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden überholen. Wenn das Überholen möglich ist, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2.

Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:

a)

„zwei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,

b)

„zwei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

3.

Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll,

b)

„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.

4.

Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist,

b)

„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

Der Überholende muss, wenn er unter diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:

„zwei kurze Töne“ im Falle der lit. a oder

„einen kurzen Ton“ im Falle der lit. b.

Der Vorausfahrende muss dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

5.

Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.

6.

Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muss der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.

Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muss der Vorausfahrende das Überholen auf der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel ein anderes Fahrzeug überholt.

7.

Die Z 2 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 611


Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

1.

Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:

a)

ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

b)

ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.

2.

In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

§ 612


Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1.

Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Gebotszeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Hinweiszeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.

2.

Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Gebotszeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

§ 613


Wenden

1.

Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2.

Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:

a)

„einen langen Ton und einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;

b)

„einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.

3.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, dass dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.

4.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Z 1 und 3.

5.

Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

§ 614


Verhalten bei der Abfahrt

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:

„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;

„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 615


Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hinein zu fahren.

§ 616


Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße

1.

Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen nur ausfahren oder in die Hauptwasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.

Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

2.

Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ein Manöver nach Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:

„drei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;

„drei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;

„drei lange Töne“, wenn sie nach der Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen.

Vor Beendigung des Überquerens müssen sie erforderlichenfalls geben:

„einen langen und einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen, oder

„einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.

3.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

Dies gilt auch, wenn das Zeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße, an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.

4.

Ist ein Tafelzeichen B.9 (a) oder B.9 (b) (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder an einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn durch dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

5.

Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7, Abschnitt II Z 2 lit. b gezeigt wird.

Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht ausfahren, wenn an der Mündung das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. b gezeigt wird.

6.

Wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. a gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. a gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.

7.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

§ 617


Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.

2.

Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen.

3.

Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.

4.

Wasserschifahrer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.

§ 618


Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.

Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.

Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle:

a)

in einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb;

b)

auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

3.

Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

§ 619


Treibenlassen

1.

Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.

2.

Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.

3.

Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 620


Vermeidung von Wellenschlag

1.

Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:

a)

vor Hafenmündungen;

b)

in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;

c)

in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;

d)

in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;

e)

auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

In Österreich besteht vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 die Verpflichtung zur Vermeidung von übermäßigem Wellenschlag und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.

2.

Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3.

Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Z 1 lit. c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Z 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.

In Österreich kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.29 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

§ 621


Verbände

1.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

2.

Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.

3.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.

4.

Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an der Spitze des Schubverbandes Anker angebracht sind.

5.

Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nicht in einem Verband fahren. Dieses Verbot gilt nicht, wenn ein Vorspann erforderlich ist, oder in Notfällen.

6.

In Österreich dürfen Schubverbände nicht schleppen.

7.

In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Ruderanlage, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

8.

In Österreich dürfen Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 führen müssen, weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.

9.

In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, diese abweichend von Z 3 beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.

§ 621a


Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:

a)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

b)

gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;

c)

auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;

d)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.

§ 622


Sperrung der Schifffahrt

1.

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.

2.

Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen

a)

A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;

b)

A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;

c)

A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.

§ 622a


Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

Es ist verboten, an den im § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 3.25 Z 1 lit. b und d oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 3.25 Z 1 lit. b und d führen, oder an den in § 3.34 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie die zwei roten Lichter oder die zwei schwarzen Bälle nach § 3.34 Z 2 lit. a führen.

§ 623


Vorschriften für Fähren

1.

Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2.

Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:

a)

solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;

b)

wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton” geben. Im Donauraum ist der Betrieb von Längsseilfähren verboten;

c)

die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

§ 624


Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

1.

Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.

2.

Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:

a)

das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;

b)

das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 625


Durchfahren fester Brücken

1.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

2.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:

a)

das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder

b)

das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7),

das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach lit. a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

Ist sie nach lit. b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.

3.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Z 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 626


Durchfahren beweglicher Brücken

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Schifffahrt bzw. zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden. Der Schiffsführer muss seine Absicht die Brücke zu durchfahren der Brückenaufsicht durch „einen langen Ton” oder über Funk ankündigen.

2.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.

Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem Tafelzeichen anhalten.

3.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.

4.

Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:

a)

ein oder mehrere rote Lichter:

Verbot der Durchfahrt;

b)

ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:

die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;

c)

ein oder mehrere grüne Lichter:

Erlaubnis zur Durchfahrt;

d)

zwei rote Lichter übereinander:

der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;

e)

ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:

Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;

f)

zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:

Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt, in der Gegenrichtung ist verboten

5.

Die roten Lichter nach Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Tafelzeichen E.1 – Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Tafelzeichen D.1 – Anlage 7) ersetzt werden.

6.

Die Brückenaufsicht ist verpflichtet auf oder in der Nähe der Brücke ein Funkgerät nach § 4.05 zu betreiben. Während der gesamten Dauer der Fahrt durch die Brücke muss das Funkgerät eingeschaltet bleiben.

§ 627


Durchfahren der Wehre

1.

Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein.

2.

Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

3.

Abweichend von Z 2 kann das Durchfahren der Wehröffnung bei Wehren mit einer darüber liegenden Brücke auch durch ein auf der Brücke über der Durchfahrt angebrachtes Tafelzeichen D.1 a) oder D.1 b) (Anlage 7) erlaubt sein.

§ 628


Paragraph 6 Punkt 28,

Durchfahren der Schleusen

  1. 1.Ziffer einsBei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
  2. 2.Ziffer 2In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse überwachen. In Österreich gilt diese Verpflichtung in den Schleusenbereichen gemäß Anhang 2.
  3. 3.Ziffer 3Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.In Österreich wird abweichend davon in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland-AIS gemäß § 4.07 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung (Estimated Time of Arrival) über Inland-AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wennIn Österreich wird abweichend davon in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland-AIS gemäß Paragraph 4 Punkt 07, ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung (Estimated Time of Arrival) über Inland-AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn
    1. a)Litera adas Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. b)Litera bdas Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. c)Litera cdie gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland-AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
    4. d)Litera dund die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA, Requested Time of Arrival).
  4. 4.Ziffer 4Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
  5. 5.Ziffer 5In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
  6. 6.Ziffer 6Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
  7. 7.Ziffer 7In Schleusen:
    1. a)Litera amüssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten; In Österreich müssen die Fahrzeuge so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden;
    2. b)Litera bmüssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
    3. c)Litera csind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
    4. d)Litera dist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
    5. e)Litera eist es verboten nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen. In Österreich dürfen die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;
    6. f)Litera fmüssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten;
    7. g)Litera gin Österreich haben alle Personen an Deck von Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m während des Schleusungsvorgangs Rettungswesten zu tragen.
  8. 8.Ziffer 8In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeuge.In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 7, genannten Fahrzeuge.
  9. 9.Ziffer 9Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter oder zwei oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Z 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1 führen, oder mit den in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden.Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter oder zwei oder drei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, oder mit den in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 7, genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden.
  10. 10.Ziffer 10Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
  11. 11.Ziffer 11Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.
  12. 12.Ziffer 12Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge in Schleusen und in den Schleusenvorhäfen haben diese Anordnungen zu befolgen.
  13. 13.Ziffer 13Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
  14. 14.Ziffer 14Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von verflüssigtem Erdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach Paragraph 2 Punkt 06, tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von verflüssigtem Erdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
  15. 15.Ziffer 15In Österreich
    1. a)Litera agilt die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“;
    2. b)Litera bdürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein;
    3. c)Litera cdürfen Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in lit. b genannten Maße überschreiten, nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden;dürfen Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Litera b, genannten Maße überschreiten, nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden;
    4. d)Litera ddürfen die Fahrzeuge vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
      1. i)Litera idies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
      2. ii)Sub-Litera, i, idie Schleusenaufsicht die Erlaubnis erteilt hat;
    5. e)Litera emuss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeugs während der Durchfahrt durch die Schleuse an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von motorisierten Fahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein. Bei Verbänden gilt dies nur für das verbandsführende Fahrzeug;
    6. f)Litera fhaben Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 führen, diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden;haben Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, führen, diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden;
    7. g)Litera gist der Schleusenaufsicht über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist;
    8. h)Litera hist in Schleusen die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten;ist in Schleusen die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten;
    9. i)Litera ihaben Kleinfahrzeuge die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten. Sportfahrzeuge, die von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Werden am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage ein rotes Licht oder zwei rote Lichter übereinander angezeigt, ist die Umsetzanlage nicht benutzbar. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen;
    10. j)Litera jdürfen Kleinfahrzeuge die Schleuse nicht gemeinsam mit Fahrzeugen, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, benutzen.dürfen Kleinfahrzeuge die Schleuse nicht gemeinsam mit Fahrzeugen, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, benutzen.

§ 628a


Paragraph 6 Punkt 28 a,

Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

  1. 1.Ziffer einsDie Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter bedeuten:
    1. a)Litera azwei rote Lichter übereinander:Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
    2. b)Litera bein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
    3. c)Litera cdas Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
    4. d)Litera dein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:Einfahrt erlaubt.
  2. 2.Ziffer 2Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
    1. a)Litera aein rotes Licht oder zwei rote Lichter:Ausfahrt verboten;
    2. b)Litera bein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:Ausfahrt erlaubt.
  3. 3.Ziffer 3Ein oder beide rote Lichter nach den Z 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Z 1 und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.Ein oder beide rote Lichter nach den Ziffer eins, und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Ziffer eins, und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
  4. 4.Ziffer 4Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
  5. 5.Ziffer 5Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
  6. 6.Ziffer 6In Österreich haben sich Kleinfahrzeuge, die geschleust werden wollen, über Sprechfunk am Schleusenkanal, über die Außensprechstelle der Schleuse oder, wenn sie sich im Sichtbereich der Schleusenaufsicht befinden, über Mobiltelefon für die Schleusung anzumelden. Sie haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6.28 Z 3 mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.In Österreich haben sich Kleinfahrzeuge, die geschleust werden wollen, über Sprechfunk am Schleusenkanal, über die Außensprechstelle der Schleuse oder, wenn sie sich im Sichtbereich der Schleusenaufsicht befinden, über Mobiltelefon für die Schleusung anzumelden. Sie haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.Abweichend davon dürfen Kleinfahrzeuge in allen Schleusen neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind, und in der gesamten Länge der Schleusenkammer mindestens ein Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse für diese Kleinfahrzeuge zur Verfügung steht. In diesem Fall haben Kleinfahrzeuge vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen.
  7. 7.Ziffer 7In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.

§ 629


Vorrang bei der Schleusung

1.

Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;

b)

Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.17 führen.

2.

Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.

3.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.

4.

In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;

c)

schwer beschädigte Fahrzeuge;

d)

Fahrzeuge gemäß § 6.29 Z 1 lit. b und

e)

Tagesausflugsschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr.

Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

5.

In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

§ 630


Paragraph 6 Punkt 30,

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt

  1. 1.Ziffer einsBei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
  2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge dürfen bei beschränkten Sichtverhältnissen nur fahren, wenn sie auch ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff oder auf einem von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal auf Empfang geschaltet haben.
  3. 3.Ziffer 3Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Z 4, 5 und 6 und § 6.05 gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 4,, 5 und 6 und Paragraph 6 Punkt 05, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
  5. 5.Ziffer 5Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des § 6.33.Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 33,
  6. 6.Ziffer 6In Österreich haben Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die keine Radarfahrer sind, bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.
  7. 7.Ziffer 7In Österreich ist das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord in freien Fließstrecken sowie im Schleusenbereich gestattet, wenn eine eindeutige Absprache der Begegnung über Funk erfolgt ist.

§ 631


Paragraph 6 Punkt 31,

Kommunikation beim Stillliegen

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach § 6.32 Z 4 oder nach § 6.33 Z 1 lit. b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position (Stromkilometer) bekanntgeben.Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, oder nach Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position (Stromkilometer) bekanntgeben.
  2. 2.Ziffer 2Bei einem Schubverband gilt Z 1 nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Z 1 für das Schleppboot und den letzten Anhang.Bei einem Schubverband gilt Ziffer eins, nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Ziffer eins, für das Schleppboot und den letzten Anhang.
  3. 3.Ziffer 3Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

§ 632


Radarfahrt

1.

In der Radarfahrt müssen sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein von der zuständigen Behörde gefordertes und für die geführte Fahrzeugart erforderliches Schiffsführerzeugnis sowie ein Zeugnis nach § 4.06 Z 1 lit. b besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.

Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen werden kann.

2.

Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge bemerkt, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart (z. B. Schubverband, schnelles Schiff), seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und mit diesen Fahrzeugen die Begegnung vereinbaren.

3.

Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug bemerkt, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das noch keinen Sprechfunkkontakt hergestellt hat, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm ein noch nicht wahrzunehmendes Fahrzeug befinden könnte, muss das talfahrende Fahrzeug dieses Fahrzeug über Funk auf die Gefahrensituation aufmerksam machen und mit diesem die Begegnung vereinbaren.

4.

Wenn der Sprechfunkkontakt mit den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht aufgenommen werden kann, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal

a)

das Dreitonzeichen nach § 4.06 Z 1 lit. c geben; dieses Schallzeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;

b)

seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.

Ein Fahrzeug in der Bergfahrt muss, wenn es die Zeichen nach lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können,

c)

„einen langen Ton“ geben und dieses Schallzeichen so oft, wie notwendig, wiederholen;

d)

seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.

5.

Jedes Fahrzeug in Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten und seine Fahrzeugart (z. B. Schubverband, schnelles Schiff), seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen. Es muss daraufhin mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren. Kleinfahrzeuge müssen jedoch nur die Seite angeben, nach der sie ausweichen.

6.

Bei Verbänden gelten die Z 1 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

§ 633


Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden

1.

Fahrzeuge und Verbände, die sich nicht in Radarfahrt befinden, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz anlaufen. Die folgenden Bestimmungen gelten während der Fahrt zu diesem Liege- oder Ankerplatz:

a)

sie müssen so weit wie möglich am Rand des Fahrwassers fahren;

b)

jedes einzeln fahrende Fahrzeug und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer eines Verbandes befindet, muss „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen; bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers des Fahrzeugs oder des Verbandes befinden oder durch eine Sprechanlage mit ihm verbunden sein;

c)

sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten und seine Fahrzeugart (z. B. Schubverband, schnelles Schiff, Kleinfahrzeug), seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und angeben, dass es sich nicht in Radarfahrt befindet und auf dem Weg zu einem Liegeplatz ist. Danach muss es mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren;

d)

sobald ein Fahrzeug ein Schallzeichen eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem keine Sprechfunkverbindung hergestellt werden konnte, muss es:

wenn es sich in der Nähe des Ufers befindet, so nahe wie möglich an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeugs anhalten;

wenn es sich nicht in der Nähe eines Ufers befindet, insbesondere wenn es von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.

2.

Außerhalb des Donauraums müssen Fähren, die sich nicht in Radarfahrt befinden, an Stelle des Schallzeichens nach Z 1 als Nebelzeichen „einen langen Ton und vier kurze Töne” geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.

§ 634


Besonderer Vorrang

1.

Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von

a)

einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,

b)

einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,

müssen andere Fahrzeuge ausweichen.

2.

Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.

3.

Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.

§ 635


Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

1.

Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.

2.

Der Führer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung des Wasserschifahrers verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.

3.

Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.

4.

Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

5.

In Österreich gilt zusätzlich § 16.03.

§ 636


Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen

1.

Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.

2.

Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

3.

Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.

§ 637


Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

1.

Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

a)

auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;

b)

vor und in Hafeneinfahrten;

c)

in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;

d)

in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;

e)

im Fahrwasser;

f)

in Häfen.

2.

Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.

3.

In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.

§ 701


Allgemeine Regeln für das Stillliegen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.

2.

Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt.

3.

Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

4.

In Österreich sind, wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, dass sie sich nicht losreißen können.

§ 702


  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. a)Litera aauf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    2. b)Litera bauf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
    3. c)Litera cauf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    4. d)Litera dunter Brücken und Hochspannungsleitungen;
    5. e)Litera eim Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 6 Punkt 07, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    6. f)Litera fan Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
    7. g)Litera gin der Fahrlinie von Fähren;
    8. h)Litera him Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
    9. i)Litera iauf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    10. j)Litera jseitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 33, führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    11. k)Litera kauf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
    12. l)Litera lin den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
  2. 2.Ziffer 2Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 7.03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Ziffer eins, Litera a, bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden Paragraphen 7 Punkt 03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
  3. 3.Ziffer 3In Österreich dürfen abweichend von Z 1 und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.In Österreich dürfen abweichend von Ziffer eins und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.
  4. 4.Ziffer 4In Österreich dürfen Fahrzeuge an öffentlichen Länden maximal eine Woche stillliegen, sofern durch Schifffahrtszeichen nichts Anderes verordnet wurde. Ausgenommen davon sind
    1. a)Litera aFahrzeuge, die während des Stillliegens keine Verbrennungskraftmaschinen verwenden,
    2. b)Litera bFahrzeuge an öffentlichen Länden mit Landstromversorgung,
    3. c)Litera cSchiffe, die gefährliche Güter befördern, an dafür bestimmten Länden oder
    4. d)Litera ddas Stillliegen unter besonderen Umständen, die eine längere Liegedauer erfordern (zB Schifffahrtssperre, technische Gebrechen, Krankheit). Das Vorliegen eines dieser Umstände ist der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht gemeinsam mit dem voraussichtlichen Ablegedatum zu melden.
  5. 5.Ziffer 5Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer bzw. der Schiffsführerin an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.

§ 703


Ankern und Verwendung von Ankerpfählen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

a)

auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;

b)

auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2.

Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3.

Die zuständige Behörde kann den Anwendungsbereich der Z 1 auf die Ankerpfähle erweitern. In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1 auch für die Verwendung von Ankerpfählen.

4.

Wenn Z 1 auf die Verwendung von Ankerpfählen erweitert wird, können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a und b verboten ist, nur auf den Strecken Ankerpfähle verwenden, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

5.

In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle

a)

das Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder

b)

die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.

§ 704


Festmachen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

a)

auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

b)

auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2.

Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

3.

Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

4.

In Österreich dürfen Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.

5.

In Österreich ist es außer im Notfall oder zur Hilfeleistung anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.

§ 705


Liegestellen

1.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.

2.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

3.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch zwei Entfernungen begrenzt wird, die ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben sind.

4.

Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3. (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.

5.

Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.

6.

Im Donauraum kann eine Liegestelle zusätzlich zu den Uferzeichen durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:

a)

an der rechten Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4a);

b)

an der linken Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4b).

Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.

§ 706


Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 707


Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

1.

Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:

a)

10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;

b)

50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;

c)

100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.

2.

Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht

a)

für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;

b)

für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.

3.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.

§ 708


Paragraph 7 Punkt 08,

Wache und Aufsicht

  1. 1.Ziffer einsAn Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß Paragraph 20 Punkt 01, Ziffer eins, außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (Paragraph 7 Punkt 01, Ziffer 5,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
  2. 2.Ziffer 2An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, oder Paragraph 3 Punkt 14, führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.
  3. 3.Ziffer 3An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, BGBl. II Nr. 42/2022 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.
  4. 4.Ziffer 4Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
  5. 5.Ziffer 5Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
  6. 6.Ziffer 6An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wennAn Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß Paragraph 2 Punkt 06, tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
    1. a)Litera averflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
    2. b)Litera bdie technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
    3. c)Litera cdie Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
  7. 7.Ziffer 7In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.In Österreich kann die Wache gemäß Ziffer eins und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

§ 801


Bleib-weg-Signal

1.

Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal auf den Fahrzeugen ausgelöst werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1, 2 oder 3 führen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.

Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

2.

Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten ununterbrochenen Wiederholung eines langen und eines kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden.

Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3.

Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie

a)

wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;

b)

wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4.

Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Außenfenster und -öffnungen sind zu schließen,

b)

alle nicht geschützten Feuer und offenen Lichter sind zu löschen,

c)

das Rauchen ist einzustellen,

d)

die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,

e)

allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

5.

Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.

6.

Bei der Ausführung der Maßnahmen nach Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7.

Die Maßnahmen nach Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8.

Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss dies den nächsten erreichbaren Organen der zuständigen Behörde unter Nutzung aller Möglichkeiten unverzüglich melden.

§ 802


Paragraph 8 Punkt 02,

Meldepflicht

  1. 1.Ziffer einsDie Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
    1. a)Litera aFahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
    2. b)Litera bFahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
    3. c)Litera cFahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
    4. d)Litera dSeeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
    5. e)Litera eSondertransporte nach § 1.21;Sondertransporte nach Paragraph eins Punkt 21 ;,
    6. f)Litera fandere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
    In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (In Österreich hat die Meldung gemäß Litera a, vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß Litera b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß Litera a, ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Ziffer eins, müssen folgende Angaben mitteilen:
    1. a)Litera aArt des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
    2. b)Litera bName des Fahrzeugs;
    3. c)Litera cStandort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
    4. d)Litera dEinheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. e)Litera eTragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
    6. f)Litera fLänge und Breite des Fahrzeugs;
    7. g)Litera gArt, Länge und Breite des Verbandes;
    8. h)Litera hTiefgang (nur auf besondere Anforderung);
    9. i)Litera iFahrtroute;
    10. j)Litera jBeladehafen;
    11. k)Litera kEntladehafen;
    12. l)Litera lArt und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
    13. m)Litera mvorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. n)Litera nAnzahl der an Bord befindlichen Personen;
    15. o)Litera oAnzahl der Container.
  3. 3.Ziffer 3Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (Die unter Ziffer 2, genannten Angaben mit Ausnahme von Litera c,) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (www.ceeris.eu) der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  4. 4.Ziffer 4Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  5. 5.Ziffer 5Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.Ändern sich die Angaben nach Ziffer 2, während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. 6.Ziffer 6Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

§ 803


Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1.

Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass

a)

die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und

b)

die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

a)

Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb,

b)

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind,

c)

Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und

d)

Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

3.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

4.

Nach der Bebunkerung mit verflüssigtem Erdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

§ 1001


Paragraph 10 Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Begriffe:
    1. a)Litera aAn Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;“: Stoffe oder Gegenstände gemäß Litera b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
    2. b)Litera bSchiffsbetriebsabfall”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;
    3. c)Litera cöl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall“: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
    4. d)Litera dAltöl“: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
    5. e)Litera eBilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
    6. f)Litera fAltfett“: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
    7. g)Litera ganderer Schiffsbetriebsabfall”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstigen Sonderabfall im Sinne der Z 2;”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstigen Sonderabfall im Sinne der Ziffer 2 ;,
    8. h)Litera hAbfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der lit. i und j fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Litera i und j fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
    9. i)Litera iRestladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
    10. j)Litera jUmschlagsrückstände”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;
    11. k)Litera kAnnahmestelle“: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
  2. 2.Ziffer 2Sonstige Begriffe:
    1. a)Litera aHausmüll”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
    2. b)Litera bKlärschlamm”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
    3. c)Litera cSlops”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
    4. d)Litera dsonstiger Sonderabfall”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter lit. a bis c genannten Abfällen.”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter Litera a bis c genannten Abfällen.

§ 1002 (weggefallen)


§ 1002 seit 29.06.2023 weggefallen.

§ 1003


Paragraph 10 Punkt 03,

Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz

§ 1004


  1. 1.Ziffer einsDer Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. a)Litera abei der Schifffahrt,
    2. b)Litera bbeim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. c)Litera cbei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. d)Litera dbeim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. e)Litera ebei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser
    mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.mit der im Sinne der Paragraphen 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 39, BGBl. II Nr. 204/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. 3.Ziffer 3Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Ziffer eins, dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.
  2. 4.Ziffer 4In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:In Österreich muss die Meldung gemäß Ziffer 3, enthalten:
    1. a)Litera aArt, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
    2. b)Litera bdie Stelle der Verunreinigung;
    3. c)Litera cden Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    4. d)Litera ddie hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    5. e)Litera edie Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    6. f)Litera fdie Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    7. g)Litera gdas Ausmaß der Verunreinigung.
  3. 5.Ziffer 5In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
  4. 6.Ziffer 6In Österreich kann die Schifffahrtsaufsicht im Rahmen von Kontrollen technische Vorrichtungen, die eine Einleitung von Abwässern oder Klärschlamm in das Gewässer ermöglichen, verplomben, wenn es zur Vermeidung illegaler Einleitungen erforderlich erscheint. Eine Liste der verplombten Fahrzeuge ist zentral durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu führen. Eine Beschädigung oder Entfernung der Plombe ist der Schifffahrtsaufsicht unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.

§ 1005


Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

1.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.04 Z 1 genannten Abfälle mit Ausnahme der Ladungsteile und der Abfälle aus dem Ladungsbereich separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.

2.

Es ist verboten,

a)

an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;

b)

an Bord Abfälle zu verbrennen;

c)

öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

3.

In Österreich muss Hausmüll, wenn möglich, nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll. Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.

§ 1006


Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

1.

Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein gültiges, von der zuständigen Behörde gemäß dem Muster der Anlage 9 ausgestelltes Ölkontrollbuch führen. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Ölkontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt bleiben. Ausnahmen sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen.

2.

Die öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und sonstigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3.

Jedes Fahrzeug, das andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe – MARPOL 73 (BGBl. Nr. 434/1988).

4.

Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 1007


Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.

Beim Bunkern müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Bunkerschiffe, Bunkerstellen oder von den zuständigen Behörden hiefür bestimmte Tankwagen nutzen. In Österreich dürfen Treibstoffe von Tankwagen nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen übernommen werden.

2.

Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

a)

das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass die Rohre und Schläuche während des gesamten Bunkervorgangs nicht unter Spannung stehen,

b)

die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

c)

bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,

d)

der Bunkervorgang überwacht wird und

e)

Brennstofftanks durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Schiffszeugnis unter Nr. 52 einzutragen sind, gegen einen Austritt von Brennstoff während des Bunkers gesichert sind. Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungspflicht mit diesen Einrichtungen.

3.

Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs eine Prüfliste (in zwei Exemplaren) ausgefüllt und unterzeichnet sowie Folgendes festgelegt haben:

a)

die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des automatischen Abschaltsystems (wenn vorhanden);

b)

eine sichere und direkte Kommunikationsmöglichkeit;

c)

die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme;

d)

die Reihenfolge der Tankbefüllung;

e)

die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

Ein Muster der Prüfliste ist in Anlage 11 aufgeführt.

4.

Der Schiffsführer und die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens dürfen mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Z 3 erfolgt sind.

5.

Die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens muss das Bunkern sofort unterbrechen, wenn die Aufsicht an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs den Bunkerpunkt verlassen hat oder wenn die sichere, direkte Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

6.

Die Prüfliste ist mindestens sechs Monate von dem bebunkerten Fahrzeug sowie von der Bunkerstelle, dem Bunkerschiff oder dem Tankwagen aufzubewahren. Die zuständige Behörde darf die Prüflisten durchsehen.

7.

Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 2 für die Dauer des Bunkervorgangs in Österreich nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.

§ 1008


Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Wenn in den Vorschriften gemäß § 10.02 vorgesehen, muss jedes Fahrzeug über jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung gemäß dem in den geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen der betreffenden Wasserstraße aufgeführten Muster an Bord mitführen. Wenn in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, muss die Bescheinigung mindestens sechs Monate nach ihrer Ausstellung an Bord aufbewahrt werden.

§ 1009


Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

1.

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

2.

Es ist verboten zum Anstrich Antifoulingfarben zu verwenden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:

a)

Quecksilberverbindungen;

b)

Arsenverbindungen;

c)

als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen oder

d)

Hexachlorcyclohexan.

Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.

§ 1010


Paragraph 10 Punkt 10,

Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)

  1. 1.Ziffer einsDie in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).Die in Paragraph 10 Punkt 07, Ziffer 2, Litera b und c und Ziffer 3, Litera a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).
  2. 2.Ziffer 2Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
  3. 3.Ziffer 3Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.
  4. 4.Ziffer 4Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
  5. 5.Ziffer 5Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
    1. a)Litera adas zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können;
    2. b)Litera bdie erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  6. 6.Ziffer 6Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
    1. a)Litera aalle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von verflüssigtem Erdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
    2. b)Litera bDruck und Temperatur des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
    3. c)Litera cder Füllstand des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
    4. d)Litera dMaßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
  7. 7.Ziffer 7Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG)
    1. a)Litera amuss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß Paragraph 3 Punkt 33, verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
    2. b)Litera bmuss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
    3. c)Litera cmüssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  8. 8.Ziffer 8Nach dem Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
    1. a)Litera aVollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
    2. b)Litera bSchließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für verflüssigtes Erdgas (LNG);
    3. c)Litera cMeldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
  9. 9.Ziffer 9In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 SchFG nachweisen.In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, SchFG nachweisen.

§ 1101


Begriffsbestimmungen

1.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:

a)

Sportfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

b)

Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

c)

Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

d)

Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte oder auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, ein;

e)

Waterbike–Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes gemäß § 2 Z 33 SchFG bestimmt ist;

f)

Tagesausflugsschiff“: ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.

2.

Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang gemäß § 1.01 lit. d Z 6 und 7 die im Anhang 4 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.

§ 1102


Paragraph 11 Punkt 02,

Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

  1. 1.Ziffer einsSchifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 5 festgelegt.
  2. 2.Ziffer 2Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 6 auszustellen. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Scheidet eine öffentlich-rechtliche Bedienstete bzw. ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, hat sie bzw. er den Ausweis unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln. Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 7. Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
  3. 3.Ziffer 3Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Zur Wahrnehmung der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, des Wasserstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 2 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 8 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 9 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen. auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
  4. 4.Ziffer 4Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im Paragraph 40, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 10 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 11 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten. sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.
  5. 5.Ziffer 5Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
    1. a)Litera aim Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
    2. b)Litera bbei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Schifffahrtsaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch sobald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
    3. c)Litera cAngehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
  6. 6.Ziffer 6Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
    1. a)Litera ahinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
    2. b)Litera bhinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeugs betreffender Dokumente zu verlangen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bim Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 42, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 10 und 24 sowie Absatz 3, Ziffer 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
      3. cc)Sub-Litera, c, cSicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 6, des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
      4. dd)Sub-Litera, d, ddie Sicherstellung des Befähigungsausweises gemäß § 125 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowiedie Sicherstellung des Befähigungsausweises gemäß Paragraph 125, des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
      5. ee)Sub-Litera, e, evon der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeugs zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
  7. 7.Ziffer 7Die Verpflichtungen des § 1.20 Z 1 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 6.Die Verpflichtungen des Paragraph eins Punkt 20, Ziffer eins, gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Ziffer 6,
  8. 8.Ziffer 8Die Dienstausweise gemäß Z 2, 3 und 4 sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 EDie Dienstausweise gemäß Ziffer 2,, 3 und 4 sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004).Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  9. 9.Ziffer 9Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises gemäß Z 2, 3 und 4 hat die Inhaberin bzw. der Inhaber unverzüglich bei einer Fundbehörde (§ 4 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) Verlustanzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der ausstellenden Behörde des Dienstausweises unverzüglich zu übermitteln.Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises gemäß Ziffer 2,, 3 und 4 hat die Inhaberin bzw. der Inhaber unverzüglich bei einer Fundbehörde (Paragraph 4, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) Verlustanzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der ausstellenden Behörde des Dienstausweises unverzüglich zu übermitteln.

§ 1103


Meldungen

1.

Die nach den Bestimmungen des 2. Teils vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu erstatten. Sie können auch von anderen Stellen oder Personen im Auftrag des Schiffsführers erstattet werden.

2.

Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

3.

Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.

§ 1104


Schifferausweise

1.

Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, Schifferausweise nach dem Muster des Anhangs 12 auszustellen.

2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz;

b)

bei Fremden:

aa)

ein Reisepass oder Passersatz;

bb)

eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepass oder Passersatz ersichtlich ist.

3.

Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,

a)

wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie

b)

für einen verloren gegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.

4.

Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 8 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der FassungBGBl. I Nr. 32/2018, ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepass besitzt.

5.

Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Passersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.

6.

Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepass oder Passersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.

7.

Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schifffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schifffahrtsunternehmens unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.

8.

Die vor dem 28. April 1993 ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.

§ 1105


Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeugs Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.

2.

Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

3.

Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

4.

Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

5.

Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stillliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

6.

Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

-

ein weiteres Mitglied der Besatzung, das direkt, über eine Sprechanlage oder über Bordfunk in akustischem Kontakt mit dem Schiffsführer steht, den jeweiligen Arbeitsplatz überwachen oder

-

ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung stehen.

§ 1106


Fahrgastschifffahrt

1.

Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.

2.

Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.

3.

Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis erteilt hat.

4.

Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrzeug sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

a)

der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist;

b)

bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.

5.

Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

6.

Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Ausstiegsstellen nicht behindert wird.

7.

Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.

8.

Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.

9.

Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.

10.

Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.

11.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

§ 1107


Betrieb von Fähren

1.

Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzest mögliche Weg einzuhalten.

2.

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

3.

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

4.

Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

5.

Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

6.

Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

7.

Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

8.

Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

9.

Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; davon ausgenommen ist die Begleitmannschaft solcher Transporte sowie die Beförderung folgender gefährlichen Güter gemäß ADN:

a)

UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT;

b)

UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT.

10.

Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

11.

Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.

12.

Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

13.

Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

14.

Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

§ 1108


Paragraph 11 Punkt 08,

Veranstaltungen

  1. 1.Ziffer einsDer Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest
    1. a)Litera aden betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;
    2. b)Litera bder Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;
    3. c)Litera cder via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;
    4. d)Litera ddem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;
    5. e)Litera edem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;
    6. f)Litera fdem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;
    7. g)Litera gden Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. 4.Ziffer 4Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Ziffer 3, genannten Personen oder Organisationen vorlegt.
  5. 5.Ziffer 5Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz eins, erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. a)Litera adie Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. b)Litera bdie Benutzung der Wasserstraße;
    3. c)Litera cAnforderungen an Fahrzeuge;
    4. d)Litera dSchiffsurkunden;
    5. e)Litera edie Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. f)Litera fdie Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. g)Litera gdie Fahrregeln;
    8. h)Litera hdie Regeln für das Stillliegen;
    9. i)Litera iden Schifffahrtsbetrieb;
    10. j)Litera jden Einsatz von Schwimmkörpern;
    11. k)Litera kdas Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;
    12. l)Litera ldie Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. m)Litera mdie Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;
    14. n)Litera nden Verkehr im Hafen und
    15. o)Litera odie Benützung der Treppelwege
    Ausnahmen gestatten.
  6. 6.Ziffer 6Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Ziffer 2,
  7. 7.Ziffer 7Die Behörde kann für die Bewilligung von
    1. a)Litera aAusnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowieAusnahmen von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 13, Litera i, für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie
    2. b)Litera bAusnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in SchleusenAusnahmen von Paragraph 11 Punkt 06, Ziffer eins, für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen
    von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.von der Frist gemäß Ziffer eins, sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Ziffer 3, absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß Litera b, das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

§ 1109


Sondertransporte

1.

Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 14 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 5 zu beantragen.

2.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind. Insbesondere müssen

a)

die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und

b)

alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.

3.

Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 15 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.

4.

Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.

5.

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.

6.

Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

7.

Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransports nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.

8.

Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transports gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transports sicher standhält.

9.

Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.

10.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.

11.

Eine von der Zulassungsbehörde ausgestellte Ladung zur Fahrtauglichkeitsüberprüfung gilt am Tag der Fahrtauglichkeitsüberprüfung für eine einmalige Fahrt zwischen dem ständigen Liegeplatz und dem Ort der Fahrtauglichkeitsüberprüfung und zurück als Fahrterlaubnisschein im Sinne der Z 3.

§ 1110


Schiffskraftstoffe

Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

§ 1111


Paragraph 11 Punkt 11,

Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

  1. 1.Ziffer einsAnker- und Verheftausrüstung:
    1. a)Litera aein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. b)Litera bbei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasseodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;
    3. c)Litera cbei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kgodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
    4. d)Litera dzwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    5. e)Litera eein Bootshaken;
  2. 2.Ziffer 2angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestensangemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang römisch eins Absatz 5 Punkt 6 Punkt 2, der Sportbooteverordnung 2015, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13.03 des Anhangs römisch eins zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
    1. a)Litera a2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    2. b)Litera b6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
  3. 3.Ziffer 3Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. a)Litera aein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. b)Litera beine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. c)Litera ceine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. d)Litera deine Einstiegshilfe.

§ 1501


Hinweiszeichen

1.

Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.

2.

Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.

§ 1502


Bezeichnung von Wasserflugplätzen

Wasserflugplätze sind sonstige Anlagen, die eine Wasserfläche umfassen, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist; sie sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.

§ 1503


Bezeichnung von Waterbike-Zonen

Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 7, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 7, Abschnitt II, Z 3, anzubringen.

§ 1601


Segelfahrzeuge

1.

Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (z. B. durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.

2.

Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (Anhang 2) verboten.

§ 1602


Paragraph 16 Punkt 02,

Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

  1. 1.Ziffer einsDer Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 verboten.Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11.09 verboten.
  2. 2.Ziffer 2Unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.Unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11.09 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch Paragraph 15 Punkt 02,) gestattet.
  3. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wennAbweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß Paragraph 15 Punkt 03, bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
    1. a)Litera ader Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes – 10 m, eines Schiffsführerpatentes – 20 m, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ist,
    2. b)Litera balle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
    3. c)Litera cder Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird, und
    4. d)Litera dvom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
  4. 4.Ziffer 4Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Amphibienfahrzeugen gestattet, wennAbweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Amphibienfahrzeugen gestattet, wenn
    1. a)Litera aes sich um ein historisches Original-Amphibienfahrzeug oder einen originalgetreuen Nachbau eines vor 1950 entworfenen historischen Amphibienfahrzeugs handelt,
    2. b)Litera bdas Amphibienfahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen ist oder im Sinne des § 82 Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, verwendet werden darf und eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist oder bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen ein gleichwertiger Nachweis über die wiederkehrende technische Überwachung am Fahrzeug angebracht ist,das Amphibienfahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen ist oder im Sinne des Paragraph 82, Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, verwendet werden darf und eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist oder bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen ein gleichwertiger Nachweis über die wiederkehrende technische Überwachung am Fahrzeug angebracht ist,
    3. c)Litera cdie Führerin bzw. der Führer des Amphibienfahrzeuges Inhaber bzw. Inhaberin eines Schiffsführerpatentes gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes entsprechend der Länge des Amphibienfahrzeuges ist,
    4. d)Litera dAmphibienfahrzeuge sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen,
    5. e)Litera edie Zufahrt von Land ins Wasser bzw. die Ausfahrt vom Wasser an Land über genehmigte Schifffahrtsanlagen erfolgt,
    6. f)Litera fFahrten von Amphibienfahrzeugen keinen gewerblichen Zwecken dienen, und
    7. g)Litera gdas Amphibienfahrzeug gemäß § 11.11 ausgerüstet ist.das Amphibienfahrzeug gemäß Paragraph 11 Punkt 11, ausgerüstet ist.
    Auf der Wasserstraße Donau ist die Verwendung von Amphibienfahrzeugen in den Streckenabschnitten von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, bei Melk zwischen Strom-km 2039 und 2030 und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze sowie im Donaukanal und in Schleusen untersagt.
  5. 5.Ziffer 5Für Fahrten von Amphibienfahrzeugen gemäß Z 4 gelten sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung für Kleinfahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:Für Fahrten von Amphibienfahrzeugen gemäß Ziffer 4, gelten sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung für Kleinfahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
    1. a)Litera astatt der in § 1.10 Z 2 lit. b angeführten Schiffszulassung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung mitzuführen;statt der in Paragraph eins Punkt 10, Ziffer 2, Litera b, angeführten Schiffszulassung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung mitzuführen;
    2. b)Litera b§ 2.02 ist nicht anzuwenden; das kraftfahrrechtliche Kennzeichen muss auch bei Betrieb im Wasser sichtbar sein.Paragraph 2 Punkt 02, ist nicht anzuwenden; das kraftfahrrechtliche Kennzeichen muss auch bei Betrieb im Wasser sichtbar sein.
  6. 6.Ziffer 6Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Segelbrettern innerhalb der mit entsprechenden Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereiche gestattet, wennAbweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Segelbrettern innerhalb der mit entsprechenden Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereiche gestattet, wenn
    1. a)Litera abei der Führung des Segelbretts eine Schwimmweste getragen wird und
    2. b)Litera bSegelbretterführerinnen bzw. Segelbretterführer sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen.

§ 1603


Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

1.

Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

2.

Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

3.

Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.

4.

Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeugs halten.

5.

Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

6.

Die Ausübung des Schleppsports ist verboten:

a)

im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich;

b)

in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen;

c)

in Fahrwasserengen;

d)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

7.

In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsports nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

8.

Das Schleppen von Fluggeräten (z. B. Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

9.

Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (zB Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (zB Kanu-Kiting) ist verboten.

10.

Für das Surfen auf der Heckwelle eines Fahrzeuges mit einem unmotorisierten Brett ohne Verbindung zwischen Fahrzeug und geschleppter Person („Wakeboarden“) gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß, mit Ausnahme der Bestimmungen zu Schleppseilen.

§ 1604


Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

1.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten

a)

100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet;

b)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte;

c)

im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2080,9 bis 2074,8).

2.

Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,

a)

in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen;

b)

näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.

3.

Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.

§ 1605


Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

Unbeschadet der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Schiffsführers dürfen Fahrzeuge, die von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg, Strom-km 1942,060 bis 1942,256, linkes Ufer, zu Tal fahren wollen, während der Betriebszeiten der Seilfähre Korneuburg-Klosterneuburg, Strom-km 1941,840, nur von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers ablegen und talwärts wenden, wenn die Fähre an einer der beiden Fähranlagen festgemacht ist und mit der Besatzung der Seilfähre Einvernehmen über das Ablegemanöver hergestellt wurde.

§ 1701


Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

1.

Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Dürnstein bei Strom-km 2008,900 (obere Schifffahrtsanlage) und im Bereich von Strom-km 2007,900 bis 2008,300 (untere Schifffahrtsanlagen), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 4.

2.

Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht bei der oberen Schifffahrtsanlage eintreffen oder von dort ablegen.

3.

Kabinenschiffe haben die unteren Schifffahrtsanlagen zu benützen; die obere Schifffahrtsanlage darf nur benützt werden, wenn die unteren Schifffahrtsanlagen zweireihig belegt sind.

4.

Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen aus keine Abfälle an Land gebracht werden.

§ 1702


Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

1.

Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7.

2.

Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen.

3.

Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen.

4.

Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen.

5.

Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten.

6.

In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten.

7.

Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden.

§ 1801


Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

1.

Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiss, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.

2.

Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

§ 2001


Paragraph 20 Punkt 01,

Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

  1. 1.Ziffer einsBei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008 in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  2. 2.Ziffer 2Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
  3. 3.Ziffer 3Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  4. 4.Ziffer 4Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.Ein Verbot gemäß Ziffer eins, oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
  5. 5.Ziffer 5Für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
  6. 6.Ziffer 6Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.Die Aufhebung eines Verbots gemäß Ziffer eins, oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Ziffer eins und 3 angeführten erfolgen.
  7. 7.Ziffer 7Verbote gemäß Z 1 oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Z 6 werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, Verbote gemäß Ziffer eins, oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Ziffer 6, werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmk.gv.at, kundgemacht.

§ 2002


Paragraph 20 Punkt 02,

Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

  1. 1.Ziffer einsAls Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.
  2. 2.Ziffer 2Bei Wasserständen von mehr als 883 cm am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2080,90 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5 „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.Bei Wasserständen von mehr als 883 cm am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2080,90 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5 „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Ziffer 3, bis 9.
  3. 3.Ziffer 3Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Ziffer 2, in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.
  4. 4.Ziffer 4Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hössgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.
  5. 5.Ziffer 5Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.
  6. 6.Ziffer 6Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 84 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffs in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.
  7. 7.Ziffer 7Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.
  8. 8.Ziffer 8Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.
  9. 9.Ziffer 9Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.
  10. 10.Ziffer 10Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Ziffer 2, nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Ziffer 4, sowie 11 bis 18.
  11. 11.Ziffer 11Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Ziffer 4,) zu beachten.
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch Art. 1 Z 51, BGBl. II Nr. 204/2023)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. 13.Ziffer 13Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.
  2. 14.Ziffer 14Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
  3. 15.Ziffer 15Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
  4. 16.Ziffer 16Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.Durch die weißen Lichter gemäß Ziffer 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.
  5. 17.Ziffer 17Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.
  6. 18.Ziffer 18Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,235 bis 2079,735, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.
  7. 19.Ziffer 19Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel WörthAuf der gesamten Strudenstrecke (Ziffer 2,) einschließlich der Insel Wörth
    1. a)Litera aist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;
    2. b)Litera bdürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.
  8. 20.Ziffer 20Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.Das Verbot gemäß Ziffer 19, Litera a, gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.
  9. 21.Ziffer 21Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein dürfen talfahrende Verbände nicht mehr als zwei Fahrzeuge zur Güterbeförderung enthalten. Diese sind längsseits gekoppelt nebeneinander zu führen.

§ 2003


Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

1.

Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

rechtes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1879,700

1882,900

30 m

1895,450

1896,550

30 m

1896,750

1900,100

30 m

1904,700

1905,100

10 m

1905,100

1907,000

30 m

1908,350

1910,150

30 m

1912,000

1913,100

30 m

linkes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1880,250

1882,650

10 m

1888,700

1891,000

30 m

1891,000

1891,700

10 m

1891,700

1895,600

30 m

1902,425

1905,300

30 m

1905,300

1906,600

10 m

1906,700

1907,300

10 m

1907,300

1909,000

30 m

1909,000

1909,300

10 m

              

2.

In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.

3.

Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880, 250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schifffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.

4.

Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

c)

Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;

d)

Fahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;

e)

Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.

5.

Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.

6.

Vom Verbot der Schifffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:

a)

Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:

Fischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom-km 1909,000;

Schönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200 );

Große Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in Höhe Strom-km 1902,900;

Kleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse;

Stopfenreuther Arm (Rosskopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300;

Spittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm;

Johlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500;

b)

Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.

7.

Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.

8.

Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.

§ 2004


Paragraph 20 Punkt 04,

Beschränkung der Verbandsgrößen

  1. 1.Ziffer einsVerbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230  m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
  2. 2.Ziffer 2Im Bereich zwischen Strom-km 1919,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, abweichend von Z 1 eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten, wenn sie nicht mehr als drei für die Güterbeförderung bestimmte Schiffe enthalten, die in einer Querreihe geführt werden.Im Bereich zwischen Strom-km 1919,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, abweichend von Ziffer eins, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten, wenn sie nicht mehr als drei für die Güterbeförderung bestimmte Schiffe enthalten, die in einer Querreihe geführt werden.
  3. 3.Ziffer 3Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2, Tabelle A, Spalte 12 des ADN eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist und Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333), dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn deren Abmessungen 230 x 23 m nicht überschreiten. Im Bereich zwischen Strom-km 1921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen diese Verbände in der Talfahrt nicht mehr als zwei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

§ 2005


Paragraph 20 Punkt 05,

Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

  1. 1.Ziffer einsAuf dem Donaukanal sind
    1. a)Litera adie Fahrt auf gleicher Höhe,
    2. b)Litera bdas Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
    3. c)Litera cdas Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und
    4. d)Litera dbei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt
    verboten.
  2. 2.Ziffer 2Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.Das Verbot gemäß Ziffer eins, Litera d, gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.
  3. 3.Ziffer 3Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereichs der Schleuse Nussdorf sind
    1. a)Litera ader Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    2. b)Litera bder Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    3. c)Litera cder Verkehr talfahrender Schleppverbände,
    4. d)Litera dder Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,
    5. e)Litera eder Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt,
    verboten.
  4. 4.Ziffer 4Unterhalb Kanalkilometer 11,709 ist der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, verboten.
  5. 5.Ziffer 5Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen;
  6. 6.Ziffer 6Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3, Litera a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.
  7. 7.Ziffer 7Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 6.28 Z 15 lit. b, c und f nicht.Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 15, Litera b,, c und f nicht.
  8. 8.Ziffer 8Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland-AIS gemäß § 4.07 ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland-AIS gemäß Z 6, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wennDie Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland-AIS gemäß Paragraph 4 Punkt 07, ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland-AIS gemäß Ziffer 6,, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn
    1. a)Litera adas Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. b)Litera bdas Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. c)Litera cdie gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland-AIS übermittelten Daten möglich erscheint.
  9. 9.Ziffer 9Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse gemäß Ziffer 5 bis 8 sowie Paragraph 6 Punkt 28 a, zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
  10. 10.Ziffer 10Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisgangs oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeugs bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.
  11. 11.Ziffer 11Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.Abweichend von der Bestimmung der Ziffer 10, werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.
  12. 12.Ziffer 12Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.Außerhalb der in Ziffer 10, genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.
  13. 13.Ziffer 13Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis Oktober gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.
  14. 14.Ziffer 14Wenn die Schifffahrt auf der Donau im Bereich der Donaukanalmündung (Strom-km 1919,4) bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer gemäß § 20.01 Z 1 im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten wird, gilt dieses Verbot auch für den Donaukanal unterhalb von Kanalkilometer 7,9.Wenn die Schifffahrt auf der Donau im Bereich der Donaukanalmündung (Strom-km 1919,4) bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer gemäß Paragraph 20 Punkt 01, Ziffer eins, im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten wird, gilt dieses Verbot auch für den Donaukanal unterhalb von Kanalkilometer 7,9.
  15. 15.Ziffer 15Oberhalb von Kanalkilometer 7,9 ist bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt verboten.

§ 2006


Paragraph 20 Punkt 06,

Vorschriften für die March

  1. 1.Ziffer einsAuf der March ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
  2. 2.Ziffer 2Das Verbot der Z 1 gilt nicht fürDas Verbot der Ziffer eins, gilt nicht für
    1. a)Litera aFahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. b)Litera bFahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
    3. c)Litera cFahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag,
    4. d)Litera dFahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen und
    5. e)Litera eFahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.
  3. 3.Ziffer 3Für die March gelten von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.08 Z 3, 1.10 Z 1 lit. s, 3.27 Z 1 und Z 3, 5.01 Z 3, 5.02 Z 2, 6.30 Z 6, 7.01 Z 4, 7.02 Z 3, 7.03 Z 3, 7.04 Z 4 und 5, 7.08, 10.04 Z 2 und 4, 11.02 bis 11.04, 11.07 bis 11.09 und 15.01.Für die March gelten von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: Paragraphen eins Punkt 08, Ziffer 3,, 1.10 Ziffer eins, Litera s,, 3.27 Ziffer eins und Ziffer 3,, 5.01 Ziffer 3,, 5.02 Ziffer 2,, 6.30 Ziffer 6,, 7.01 Ziffer 4,, 7.02 Ziffer 3,, 7.03 Ziffer 3,, 7.04 Ziffer 4, und 5, 7.08, 10.04 Ziffer 2 und 4, 11.02 bis 11.04, 11.07 bis 11.09 und 15.01.

§ 3001


Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,20 bis 2201,77)

1.

Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.

2.

Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.

3.

entfällt

4.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

5.

Die Bestimmungen der §§ 1.08 Z 5 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.

6.

entfällt

7.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.01 lit. a Z 11 und lit. d Z 2, 1.08, 3.20 Z 5 lit. b und c, 3.23, 3.27, 5.02, 6.28 Z 15 lit. i, 6.28a, 6.30, 7.02 bis 7.04, 7.08, 11.01 Z 1 lit. a bis d und Z 2, 11.02 Z 1 und 2, 11.03, 11.05 Z 1 bis 4, 11.06 Z 1 bis 6, 8, 10 und 11, 11.07 Z 1 bis 3 und 5 bis 14, 11.08, 16.02, 16.03, 16.04, sowie des 6. Teils.

8.

Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:

a)

Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

b)

Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

9.

§ 4.06 Z 1 lit. c gilt nur unterhalb von Strom-km 2203,000, Schleuse Jochenstein. In der österreichisch-deutschen Grenzstrecke im Bereich oberhalb der Schleuse Jochenstein muss ein Fahrzeug in der Radarfahrt (Talfahrer) abweichend von § 6.32 Z 4, wenn der Sprechfunkkontakt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann,

a)

einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie

b)

seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.

§ 3002


Vorschriften für die österreichisch – slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 20.01 verboten.

2.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.08) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.03) sind verboten.

3.

Das Verbot der Z 2 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt.

4.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 3.27, 5.01, 5.02, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 10.03, 11.02, 11.03 Z 1, 11.07, 11.08 und 15.01.

§ 3003


Paragraph 30 Punkt 03,

Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

  1. a)Litera aStrom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
  2. b)Litera bStrom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,
  3. c)Litera cStrom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
  4. d)Litera dStrom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,
zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.

§ 4001


Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass

a)

die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,

b)

die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,

c)

Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und

d)

das Gewässer nicht verunreinigt wird.

§ 4002


Auskunftspflicht

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.

§ 4003


Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,

a)

die zu sinken drohen,

b)

die brennen,

c)

bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,

d)

die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.14 Z 3 führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN an Bord haben,

e)

die zum Verschrotten bestimmt sind oder

f)

die im Rahmen eines Sondertransports fortbewegt werden,

dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schifffahrtsaufsichtsorgane in einen Hafen einlaufen.

2.

Die Schifffahrtsaufsichtsorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.

3.

Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.

4.

Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zulässt.

5.

Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

§ 4004


Überbelegung des Hafens

1.

Öffentliche Häfen können durch schifffahrtspolizeiliche Weisung gesperrt werden, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

2.

Unter den Voraussetzungen der Z 1 können Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, sowie Schwimmkörper durch schifffahrtspolizeiliche Weisung aus dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht für Not- und Winterstand.

§ 4005


An- und Abmelden

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.

2.

Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.

3.

Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.

4.

Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Feuerlöschfahrzeuge,

c)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

d)

Fahrzeuge der Hafenverwaltung,

e)

Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,

f)

Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.

5.

Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.

§ 4006


Betreten der Fahrzeuge

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Schifffahrtsaufsichtsorganen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

§ 4007


Benützungsbeschränkungen

In öffentlichen Häfen

a)

sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

b)

dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

c)

ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

d)

dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

§ 4008


Reinhaltung des Hafens

1.

In Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, dürfen während des Aufenthalts im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.

2.

Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.

§ 4009


Verhalten bei Gefahr

1.

Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

2.

Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.

3.

Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

§ 4010


Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.

2.

Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.

3.

Verholarbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

4.

Auf einem geschleppten Fahrzeug muss während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeugs verantwortlich.

5.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.

6.

Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.

7.

Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.

8.

Verbände sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

§ 4011


Liegeplätze

1.

Liegeplätze sind von Schifffahrtsaufsichtsorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.

2.

Fahrzeuge sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.

§ 4012


Festmachen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.

2.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.

3.

Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.

4.

Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

§ 4013


Beaufsichtigung der Fahrzeuge

1.

Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).

2.

Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

§ 4014


Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

1.

Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.

2.

Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.

3.

Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

§ 4015


Loswerfen

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.

§ 4016


Gebrauch der Propulsionsorgane

1.

Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

a)

zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,

b)

zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn

aa)

das Fahrzeug keine Grundberührung hat,

bb)

die Propulsionsorgane langsam laufen,

cc)

durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und

dd)

andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

2.

Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

§ 4017


Landgang

1.

Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

2.

Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

§ 4018


Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

§ 4019


Sicherung von Leitungen

Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.

§ 4020


Andere Benützung der Hafengewässer

Reparaturen an Fahrzeugen dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur soweit vorgenommen werden, als dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

§ 4021


Verkehr im Hafen

1.

Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.

2.

Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.

3.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.

4.

Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

§ 4022


Liegeordnung

1.

Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeugs während des Umschlags erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

2.

Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stillliegen.

§ 4023


Umschlag

1.

Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.

2.

Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, sind beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.

3.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 2 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.

§ 4024


Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.

§ 4025


Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

1.

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß ADN müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeugs zur Hafenausfahrt weist.

2.

Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.21 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

§ 4026


Tankhäfen

1.

In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Tankhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafen Linz – Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

2.

In Tankhäfen dürfen Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, nur verwendet werden, wenn deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben wird, oder wenn sie ein Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 des ADN oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.9 des ADN besitzen. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Tankhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.

3.

Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, und Verbände dürfen Tankhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.

4.

Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Tankhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen.

5.

In Tankhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlags von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,

a)

zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,

b)

auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,

c)

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,

d)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,

e)

Maschinen zu verwenden, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C betrieben werden,

f)

wirksame Zündquellen mitzuführen.

Diese Verbote gelten auch, wenn noch nicht entgaste Tanks oder Laderäume geöffnet werden.

§ 4027


Schutz und Winterstand

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,

a)

während die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 20.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und

b)

während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt

zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.

3.

Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.

4.

Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.

5.

An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.

6.

Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.

7.

Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Tankhäfen (§ 40.26 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

§ 4028


Schifffahrtsaufsicht im Hafen

1.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.

2.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.

3.

Hafenmeister haben die in diesem Kapitel den Schifffahrtsaufsichtsorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schifffahrtsaufsichtsorgane gebunden.

4.

Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schifffahrtsgesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

§ 4101


Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen

1.

Die Bestimmungen der §§ 40.01, 40.03 Z 5, 40.06 bis 40.10, 40.13 bis 40.15, 40.16 Z 1 lit. b und Z 2, 40.17 bis 40.19, 40.21, 40.22 Z 1, 40.24, 40.25 und 40.26 Z 2 bis 5 gelten auch für Privathäfen.

2.

Abweichend von Z 1 gelten für Privathäfen, die Sportanlagen sind, nur die Bestimmungen der §§ 40.08, 40.13, 40.21 Z 1.

3.

Fahrzeuge gemäß § 40.03 Z 1 lit. b und c dürfen in Privathäfen nur einlaufen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.

4.

Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt § 40.28 Z 3 und 4 sinngemäß.

§ 4102


Schutz und Winterstand in Privathäfen

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.27 sinngemäß.

§ 4201


Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

1.

In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;

b)

andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;

c)

die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).

2.

Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.

3.

In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.

§ 5001


Benützung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind für

a)

Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,

b)

die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,

c)

Rettungs- und Feuerlöschzwecke,

d)

Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und

e)

Zwecke der Kraftwerksunternehmen

bestimmt.

2.

Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.

3.

Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:

a)

Fußgänger;

b)

Radfahrer und Rollstuhlfahrer;

c)

Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;

d)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen;

e)

Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3;

f)

Landfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

4.

Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.

5.

Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

6.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

7.

Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.

8.

Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.

9.

Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.

10.

Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 5002


Verkehrsregelung auf Treppelwegen

1.

Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die

a)

für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.08 bewilligten Veranstaltungen oder

b)

für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)

in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.

2.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.

3.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht

a)

bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;

b)

bei Hochwasser;

c)

im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;

d)

im Bereich von Windbruch.

§ 5003


Paragraph 50 Punkt 03,

Bezeichnung der Treppelwege

  1. 1.Ziffer einsTreppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 2.Ziffer 2Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.01 Z 3 lit. e vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera e, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  4. 4.Ziffer 4Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
    1. a) Litera adie Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) unddie Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) und
    2. b)Litera bdie Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7)die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7)
    zu geben.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 65 und 66, BGBl. II Nr. 204/2023)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 65 und 66, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. 7.Ziffer 7Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  2. 8.Ziffer 8Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
  3. 9.Ziffer 9Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
  4. 10.Ziffer 10Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.Die Tafelzeichen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Ziffer eins, anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Ziffer eins,
  5. 11.Ziffer 11Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

§ 5004


Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

§ 6001


Paragraph 60 Punkt 01,

Organstrafverfügungen

§ 6002


Paragraph 60 Punkt 02,

Übergangsbestimmungen

  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3, gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.
  2. (2)Absatz 2Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Dienstausweise gemäß Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 3, und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3§ 4.07 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4 Punkt 07, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.

§ 6003


Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2017, außer Kraft.

§ 6004


Paragraph 60 Punkt 04,

Inkrafttreten

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1.01 lit. d Z 24 und 25, § 1.06, § 1.08 Z 3, § 1.09 Z 2 und 7, § 1.10 Z 1 lit. e und h sowie Z 2, § 2.04, § 4.06 Z 1 lit. a und b, § 4.07 Z 1 bis Z 10, §6.28 Z 7 lit. g und Z 15 lit. j, § 6.28a Z 6, § 6.30 Z 6 und 7, § 6.31, § 7.02 Z 4 und 5, § 7.08 Z 3 und 7, § 8.02 Z 1 und 3, § 10.01 Z 1 lit. g und h, § 10.03, § 10.04, § 10.10 Z 9, § 11.02 Z 1 und Z 6 lit. b sublit. dd, § 11.08 Z 3, § 11.11, § 16.02 Z 3 lit. a und Z 6, § 20.01 Z 7, § 20.02 Z 18, § 20.04 Z 1, 2 und 3, § 20.05 Z 7, § 20.06 Z 2 lit. c, d und e sowie Z 3, § 30.03 lit. b, § 50.03 Z 2, 3, 4 und 10, § 60.01, § 60.02 Abs. 3, § 60.04, die Anlagen 3, 4, 5, 7, und 8 sowie die Anhänge 2, 3, 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins Punkt 01, Litera d, Ziffer 24 und 25, Paragraph eins Punkt 06,, Paragraph eins Punkt 08, Ziffer 3,, Paragraph eins Punkt 09, Ziffer 2 und 7, Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera e und h sowie Ziffer 2,, Paragraph 2 Punkt 04,, Paragraph 4 Punkt 06, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 4 Punkt 07, Ziffer eins bis Ziffer 10,, §6.28 Ziffer 7, Litera g und Ziffer 15, Litera j,, Paragraph 6 Punkt 28 a, Ziffer 6,, Paragraph 6 Punkt 30, Ziffer 6 und 7, Paragraph 6 Punkt 31,, Paragraph 7 Punkt 02, Ziffer 4 und 5, Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer 3 und 7, Paragraph 8 Punkt 02, Ziffer eins und 3, Paragraph 10 Punkt 01, Ziffer eins, Litera g und h, Paragraph 10 Punkt 03,, Paragraph 10 Punkt 04,, Paragraph 10 Punkt 10, Ziffer 9,, Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer eins und Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, d, d,, Paragraph 11 Punkt 08, Ziffer 3,, Paragraph 11 Punkt 11,, Paragraph 16 Punkt 02, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 6,, Paragraph 20 Punkt 01, Ziffer 7,, Paragraph 20 Punkt 02, Ziffer 18,, Paragraph 20 Punkt 04, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 20 Punkt 05, Ziffer 7,, Paragraph 20 Punkt 06, Ziffer 2, Litera c,, d und e sowie Ziffer 3,, Paragraph 30 Punkt 03, Litera b,, Paragraph 50 Punkt 03, Ziffer 2,, 3, 4 und 10, Paragraph 60 Punkt 01,, Paragraph 60 Punkt 02, Absatz 3,, Paragraph 60 Punkt 04,, die Anlagen 3, 4, 5, 7, und 8 sowie die Anhänge 2, 3, 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1


Belgien

B

Bosnien und Herzegowina

BIH

Bulgarien

BG

Deutschland

D

Finnland

FI

Frankreich

F

Italien

I

Kroatien

HRV

Litauen

LT

Luxemburg

L

Malta

MLT

Republik Moldau

MD

Niederlande

N

Norwegen

NO

Österreich

A

Polen

PL

Portugal

P

Rumänien

R

Russische Föderation

RUS

Schweden

SE

Schweiz

CH

Serbien

SRB

Slowakei

SK

Slowenien

SLO

Tschechische Republik

CZ

Ukraine

UA

Ungarn

HU

Weißrussland

BY

Anl. 2


1.

Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind

Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.

2.

Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Anl. 3


Bezeichnung der Fahrzeuge

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

71. In Anlage 3 wird das Bild unter Nummer 22 durch folgendes Bild ersetzt:

)

Anl. 4


Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen

Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen

Anl. 5


Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen

Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 1 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen.

Anl. 6


(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anl. 7


Schifffahrtszeichen

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:

„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom

)

Anl. 8


Bezeichnung der Wasserstraße

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

75. In Anlage 8 wird das Bild unter Abbildung 8 durch folgendes Bild ersetzt:

)

Anl. 9


(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)

Anl. 10


(ohne Inhalt)

Anl. 11


(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)

Anl. 12 Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:


1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;

6.

die Enns ab Fluss-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluss-km 1,80;

8.

die March ab Fluss-km 6,0.

Anl. 13



zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3zu Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3 und 11.02 Ziffer 3, Schleusenaufsichten

Lfd

.
Nr.

Bezeichnung der Schleusenaufsicht

Sitz der Schleusen-aufsicht

Schleusenbereich

E-Mail Adresse

1

Schleusenaufsicht
FREUDENAU

Wien

1919,520 – 1923,750

schleusenaufsicht.freudenau@viadonau.org

2

Schleusenaufsicht
NUSSDORF

Wien

Schleusenkanal Nussdorf und Wartelände Nussdorf

schleusenaufsicht.nussdorf@viadonau.org

3

Schleusenaufsicht
GREIFENSTEIN

Greifenstein (NÖ)

1948,715 – 1952,200

schleusenaufsicht.greifenstein@viadonau.org

4

Schleusenaufsicht
ALTENWÖRTH

Zwentendorf (NÖ)

1979,100 – 1983,310

schleusenaufsicht.altenwoerth@viadonau.org

5

Schleusenaufsicht
MELK

Melk (NÖ)

2037,210 – 2041,540

schleusenaufsicht.melk@viadonau.org

6

Schleusenaufsicht
PERSENBEUG

Persenbeug (NÖ)

2059,170 – 2063,400

schleusenaufsicht.persenbeug@viadonau.org

7

Schleusenaufsicht
WALLSEE

Wallsee (NÖ)

2093,140 – 2098,620

schleusenaufsicht.wallsee@viadonau.org

8

Schleusenaufsicht
ABWINDEN

St. Georgen/Gusen (OÖ)

2119,000 – 2122,200

schleusenaufsicht.abwinden@viadonau.org

9

Schleusenaufsicht
OTTENSHEIM

Wilhering (OÖ)

2145,745 – 2149,550

schleusenaufsicht.ottensheim@viadonau.org

10

Schleusenaufsicht
ASCHACH

Aschach (OÖ)

2159,890 – 2166,100

schleusenaufsicht.aschach@viadonau.org

Anl. 14


gemäß § 6.29 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 6 Punkt 29, Ziffer 3, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Anl. 15


(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)

Anl. 16


Lfd. Nr.

Bezeichnung der Außenstelle

Sitz der Außenstelle

Aufsichtsbereich der Außenstelle

1

Schifffahrtsaufsicht
HAINBURG

Hainburg (NÖ)

Donau von Stromkilometer 1872,700 am rechten Ufer und von 1880,260 am linken Ufer bis 1915,730 und March

2

Schifffahrtsaufsicht
WIEN

Wien

Donau von Stromkilometer 1915,730 bis 1972,100 (einschließlich des Wiener Donaukanals)

3

Schifffahrtsaufsicht
KREMS

Krems (NÖ)

Donau von Stromkilometer 1972,100 bis 2045,000

4

Schifffahrtsaufsicht
GREIN

Grein (OÖ)

Donau von Stromkilometer 2045,000 bis 2111,828

5

Schifffahrtsaufsicht
LINZ

Linz (OÖ)

Donau von Stromkilometer 2111,828 bis 2158,000

6

Schifffahrtsaufsicht
ASCHACH

Aschach (OÖ)

Donau von Stromkilometer 2158,000 bis 2201,770 am linken Ufer und 2223,150 am rechten Ufer

Anl. 17 Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane


Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eAmtstitel, Vor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 6,, Paragraph 30, Absatz 3, sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBegehen und Befahren von Ufergrundstücken
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen
    • StrichaufzählungFestnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)Festnahmen (Paragraphen 35,, 36 und 37a VStG)
    • StrichaufzählungUntersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [sofern durch die Behörde ermächtigt]
    • c)Litera cSchriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.

Anl. 18



zu § 11.02 Z 2zu Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 2, Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Anl. 19 Dienstausweis für die Schleusenaufsicht


Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3,, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Anl. 21 Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin


Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. g)Litera gSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. h)Litera hSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    11. k)Litera kSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Hafenmeister“;
    2. b)Litera bGemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 40, des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Anl. 23



zu § 11.04 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 04, Ziffer eins,

Anl. 24



zu § 11.08 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 08, Ziffer eins,

An das

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Abteilung IV/W2 – Schifffahrt – Technik und Nautik

Anl. 25



zu § 11.09 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins, An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Schifffahrtsaufsicht ........................................ ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte

gemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 11 Punkt 09, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Anl. 26


Der Fahrterlaubnisschein ist beim Transport an Bord mitzuführen

Wasserstraßen-Verkehrsordnung () Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023
  3. § 0 gültig von 01.02.2019 bis 29.06.2023

1. Teil
Geltungsbereich

§ 0.01Paragraph 0.01

Örtlicher Geltungsbereich

§ 0.02Paragraph 0.02

Sachlicher Geltungsbereich

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01Paragraph eins Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

§ 1.02Paragraph eins Punkt 02,

Schiffsführer

§ 1.03Paragraph eins Punkt 03,

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04Paragraph eins Punkt 04,

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05Paragraph eins Punkt 05,

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06Paragraph eins Punkt 06,

Benutzung der Wasserstraße

§ 1.07Paragraph eins Punkt 07,

Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

§ 1.08Paragraph eins Punkt 08,

Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 1.09Paragraph eins Punkt 09,

Besetzung des Ruders

§ 1.10Paragraph eins Punkt 10,

Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 1.11Paragraph eins Punkt 11,

Mitführen der Verordnung und der Handbücher

§ 1.12Paragraph eins Punkt 12,

Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§ 1.13Paragraph eins Punkt 13,

Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße

§ 1.14Paragraph eins Punkt 14,

Beschädigung von Anlagen

§ 1.15Paragraph eins Punkt 15,

Verbot des Einbringens in die Wasserstraße

§ 1.16Paragraph eins Punkt 16,

Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17Paragraph eins Punkt 17,

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 1.18Paragraph eins Punkt 18,

Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19Paragraph eins Punkt 19,

Besondere Anweisungen

§ 1.20Paragraph eins Punkt 20,

Überwachung

§ 1.21Paragraph eins Punkt 21,

Sondertransporte

§ 1.22Paragraph eins Punkt 22,

Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23Paragraph eins Punkt 23,

Erlaubnis von Veranstaltungen

§ 1.24Paragraph eins Punkt 24,

Schutz und Überwintern der Fahrzeuge

2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01Paragraph 2 Punkt 01,

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

§ 2.02Paragraph 2 Punkt 02,

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03Paragraph 2 Punkt 03,

Schiffseichung

§ 2.04Paragraph 2 Punkt 04,

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05Paragraph 2 Punkt 05,

Kennzeichen der Anker

§ 2.06Paragraph 2 Punkt 06,

Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 3.01Paragraph 3 Punkt 01,

Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 3.02Paragraph 3 Punkt 02,

Lichter

§ 3.03Paragraph 3 Punkt 03,

Tafeln, Flaggen und Wimpel

§ 3.04Paragraph 3 Punkt 04,

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 3.05Paragraph 3 Punkt 05,

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.06Paragraph 3 Punkt 06,

Ersatzlichter

§ 3.07Paragraph 3 Punkt 07,

Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

2. Abschnitt
Nacht- und Tagbezeichnung

2. A Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08Paragraph 3 Punkt 08,

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

§ 3.09Paragraph 3 Punkt 09,

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10Paragraph 3 Punkt 10,

Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11Paragraph 3 Punkt 11,

Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§ 3.12Paragraph 3 Punkt 12,

Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13Paragraph 3 Punkt 13,

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14Paragraph 3 Punkt 14,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.15Paragraph 3 Punkt 15,

Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

§ 3.16Paragraph 3 Punkt 16,

Bezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17Paragraph 3 Punkt 17,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

§ 3.18Paragraph 3 Punkt 18,

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.19Paragraph 3 Punkt 19,

Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

2. B Bezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20Paragraph 3 Punkt 20,

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 3.21Paragraph 3 Punkt 21,

Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22Paragraph 3 Punkt 22,

Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

§ 3.23Paragraph 3 Punkt 23,

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 3.24Paragraph 3 Punkt 24,

Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen

§ 3.25Paragraph 3 Punkt 25,

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.26Paragraph 3 Punkt 26,

Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

3. Abschnitt
Besondere Zeichen

§ 3.27Paragraph 3 Punkt 27,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 3.28Paragraph 3 Punkt 28,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

§ 3.29Paragraph 3 Punkt 29,

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.30Paragraph 3 Punkt 30,

Notzeichen

§ 3.31Paragraph 3 Punkt 31,

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.32Paragraph 3 Punkt 32,

Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden

§ 3.33Paragraph 3 Punkt 33,

Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 3.34Paragraph 3 Punkt 34,

Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

§ 3.35Paragraph 3 Punkt 35,

Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

§ 3.36Paragraph 3 Punkt 36,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

§ 3.37Paragraph 3 Punkt 37,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen

§ 3.38Paragraph 3 Punkt 38,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 4.01Paragraph 4 Punkt 01,

Allgemeines

§ 4.02Paragraph 4 Punkt 02,

Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03Paragraph 4 Punkt 03,

Verbotene Schallzeichen

§ 4.04Paragraph 4 Punkt 04,

Notzeichen

§ 4.05Paragraph 4 Punkt 05,

Sprechfunk

§ 4.06Paragraph 4 Punkt 06,

Radar

§ 4.07Paragraph 4 Punkt 07,

Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01Paragraph 5 Punkt 01,

Schifffahrtszeichen

§ 5.02Paragraph 5 Punkt 02,

Bezeichnung der Wasserstraße

6. Kapitel
Fahrregeln

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 6.01Paragraph 6 Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

§ 6.01aParagraph 6 Punkt 01 a,

Schnelle Schiffe

§ 6.02Paragraph 6 Punkt 02,

Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03Paragraph 6 Punkt 03,

Allgemeine Grundsätze

§ 6.03aParagraph 6 Punkt 03 a,

Kreuzen

§ 6.04Paragraph 6 Punkt 04,

Begegnen: Grundregeln

§ 6.05Paragraph 6 Punkt 05,

Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06Paragraph 6 Punkt 06,

Begegnen: schnelle Schiffe

§ 6.07Paragraph 6 Punkt 07,

Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08Paragraph 6 Punkt 08,

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09Paragraph 6 Punkt 09,

Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10Paragraph 6 Punkt 10,

Überholen

§ 6.11Paragraph 6 Punkt 11,

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

3. Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12Paragraph 6 Punkt 12,

Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13Paragraph 6 Punkt 13,

Wenden

§ 6.14Paragraph 6 Punkt 14,

Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15Paragraph 6 Punkt 15,

Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16Paragraph 6 Punkt 16,

Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße

§ 6.17Paragraph 6 Punkt 17,

Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 6.18Paragraph 6 Punkt 18,

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19Paragraph 6 Punkt 19,

Treibenlassen

§ 6.20Paragraph 6 Punkt 20,

Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21Paragraph 6 Punkt 21,

Verbände

§ 6.21aParagraph 6 Punkt 21 a,

Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

§ 6.22Paragraph 6 Punkt 22,

Sperrung der Schifffahrt

§ 6.22aParagraph 6 Punkt 22 a,

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

4. Abschnitt
Fähren

§ 6.23Paragraph 6 Punkt 23,

Vorschriften für Fähren

5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24Paragraph 6 Punkt 24,

Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25Paragraph 6 Punkt 25,

Durchfahren fester Brücken

§ 6.26Paragraph 6 Punkt 26,

Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27Paragraph 6 Punkt 27,

Durchfahren der Wehre

§ 6.28Paragraph 6 Punkt 28,

Durchfahren der Schleusen

§ 6.28aParagraph 6 Punkt 28 a,

Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

§ 6.29Paragraph 6 Punkt 29,

Vorrang bei der Schleusung

6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarfahrt

§ 6.30Paragraph 6 Punkt 30,

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt

§ 6.31Paragraph 6 Punkt 31,

Kommunikation beim Stillliegen

§ 6.32Paragraph 6 Punkt 32,

Radarfahrt

§ 6.33Paragraph 6 Punkt 33,

Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden

7. Abschnitt
Besondere Regeln

§ 6.34Paragraph 6 Punkt 34,

Besonderer Vorrang

§ 6.35Paragraph 6 Punkt 35,

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 6.36Paragraph 6 Punkt 36,

Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen

§ 6.37Paragraph 6 Punkt 37,

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

§ 7.01Paragraph 7 Punkt 01,

Allgemeine Regeln für das Stillliegen

§ 7.02Paragraph 7 Punkt 02,

Stillliegen

§ 7.03Paragraph 7 Punkt 03,

Ankern und Verwendung von Ankerpfählen

§ 7.04Paragraph 7 Punkt 04,

Festmachen

§ 7.05Paragraph 7 Punkt 05,

Liegestellen

§ 7.06Paragraph 7 Punkt 06,

Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 7.07Paragraph 7 Punkt 07,

Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

§ 7.08Paragraph 7 Punkt 08,

Wache und Aufsicht

8. Kapitel
Signalisierungs- und Meldepflichten

§ 8.01Paragraph 8 Punkt 01,

Bleib-weg-Signal

§ 8.02Paragraph 8 Punkt 02,

Meldepflicht

§ 8.03Paragraph 8 Punkt 03,

Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

9. Kapitel
(ohne Inhalt)

10. Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen

§ 10.01Paragraph 10 Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

§ 10.03Paragraph 10 Punkt 03,

Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz

§ 10.04Paragraph 10 Punkt 04,

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 10.05Paragraph 10 Punkt 05,

Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

§ 10.06Paragraph 10 Punkt 06,

Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

§ 10.07Paragraph 10 Punkt 07,

Sorgfaltspflicht beim Bunkern

§ 10.08Paragraph 10 Punkt 08,

Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

§ 10.09Paragraph 10 Punkt 09,

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

§ 10.10Paragraph 10 Punkt 10,

Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG))

3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01Paragraph 11 Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

§ 11.02Paragraph 11 Punkt 02,

Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

§ 11.03Paragraph 11 Punkt 03,

Meldungen

§ 11.04Paragraph 11 Punkt 04,

Schifferausweise

§ 11.05Paragraph 11 Punkt 05,

Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

§ 11.06Paragraph 11 Punkt 06,

Fahrgastschifffahrt

§ 11.07Paragraph 11 Punkt 07,

Betrieb von Fähren

§ 11.08Paragraph 11 Punkt 08,

Veranstaltungen

§ 11.09Paragraph 11 Punkt 09,

Sondertransporte

§ 11.10Paragraph 11 Punkt 10,

Schiffskraftstoffe

§ 11.11Paragraph 11 Punkt 11,

Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

2. Kapitel
(ohne Inhalt)

3. Kapitel
(ohne Inhalt)

4. Kapitel
(ohne Inhalt)

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01Paragraph 15 Punkt 01,

Hinweiszeichen

§ 15.02Paragraph 15 Punkt 02,

Bezeichnung von Wasserflugplätzen

§ 15.03Paragraph 15 Punkt 03,

Bezeichnung von Waterbike-Zonen

6. Kapitel
Fahrregeln

§ 16.01Paragraph 16 Punkt 01,

Segelfahrzeuge

§ 16.02Paragraph 16 Punkt 02,

Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

§ 16.03Paragraph 16 Punkt 03,

Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

§ 16.04Paragraph 16 Punkt 04,

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

§ 16.05Paragraph 16 Punkt 05,

Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

§ 17.01Paragraph 17 Punkt 01,

Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

§ 17.02Paragraph 17 Punkt 02,

Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

8. Kapitel
Meldepflichten

§ 18.01Paragraph 18 Punkt 01,

Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

4. Teil
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen

§ 20.01Paragraph 20 Punkt 01,

Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

§ 20.02Paragraph 20 Punkt 02,

Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

§ 20.03Paragraph 20 Punkt 03,

Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

§ 20.04Paragraph 20 Punkt 04,

Beschränkung der Verbandsgrößen

§ 20.05Paragraph 20 Punkt 05,

Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

§ 20.06Paragraph 20 Punkt 06,

Vorschriften für die March

5. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 30.01Paragraph 30 Punkt 01,

Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

§ 30.02Paragraph 30 Punkt 02,

Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

§ 30.03Paragraph 30 Punkt 03,

Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

6. Teil
Hafenordnung

1. Kapitel
Öffentliche Häfen

§ 40.01Paragraph 40 Punkt 01,

Verhalten im Hafengebiet

§ 40.02Paragraph 40 Punkt 02,

Auskunftspflicht

§ 40.03Paragraph 40 Punkt 03,

Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

§ 40.04Paragraph 40 Punkt 04,

Überbelegung des Hafens

§ 40.05Paragraph 40 Punkt 05,

An- und Abmelden

§ 40.06Paragraph 40 Punkt 06,

Betreten der Fahrzeuge

§ 40.07Paragraph 40 Punkt 07,

Benützungsbeschränkungen

§ 40.08Paragraph 40 Punkt 08,

Reinhaltung des Hafens

§ 40.09Paragraph 40 Punkt 09,

Verhalten bei Gefahr

§ 40.10Paragraph 40 Punkt 10,

Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

§ 40.11Paragraph 40 Punkt 11,

Liegeplätze

§ 40.12Paragraph 40 Punkt 12,

Festmachen

§ 40.13Paragraph 40 Punkt 13,

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 40.14Paragraph 40 Punkt 14,

Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 40.15Paragraph 40 Punkt 15,

Loswerfen

§ 40.16Paragraph 40 Punkt 16,

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 40.17Paragraph 40 Punkt 17,

Landgang

§ 40.18Paragraph 40 Punkt 18,

Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 40.19Paragraph 40 Punkt 19,

Sicherung von Leitungen

§ 40.20Paragraph 40 Punkt 20,

Andere Benützung der Hafengewässer

§ 40.21Paragraph 40 Punkt 21,

Verkehr im Hafen

§ 40.22Paragraph 40 Punkt 22,

Liegeordnung

§ 40.23Paragraph 40 Punkt 23,

Umschlag

§ 40.24Paragraph 40 Punkt 24,

Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

§ 40.25Paragraph 40 Punkt 25,

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 40.26Paragraph 40 Punkt 26,

Tankhäfen

§ 40.27Paragraph 40 Punkt 27,

Schutz und Winterstand

§ 40.28Paragraph 40 Punkt 28,

Schifffahrtsaufsicht im Hafen

2. Kapitel
Privathäfen

§ 41.01Paragraph 41 Punkt 01,

Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen (Anm.: Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen)Anmerkung, Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen)

§ 41.02Paragraph 41 Punkt 02,

Schutz und Winterstand in Privathäfen

3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01Paragraph 42 Punkt 01,

Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

7. Teil
Treppelwege

§ 50.01Paragraph 50 Punkt 01,

Benützung der Treppelwege

§ 50.02Paragraph 50 Punkt 02,

Verkehrsregelung auf Treppelwegen

§ 50.03Paragraph 50 Punkt 03,

Bezeichnung der Treppelwege

§ 50.04Paragraph 50 Punkt 04,

Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

8. Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01Paragraph 60 Punkt 01,

Organstrafverfügungen

§ 60.02Paragraph 60 Punkt 02,

Übergangsbestimmungen

§ 60.03Paragraph 60 Punkt 03,

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 60.04Paragraph 60 Punkt 04,

Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1:

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Anlage 2:

Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

Anlage 3:

Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4:

Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen

Anlage 5:

Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen

Anlage 6:

Schallzeichen

Anlage 7:

Schifffahrtszeichen

Anlage 8:

Bezeichnung der Wasserstraße

Anlage 9:

Ölkontrollbuch

Anlage 10:

Allgemeine technische Anforderungen an Radaranlagen

Anlage 11:

Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff

Anhänge

Anhang 1:

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

Anhang 2:

Schleusenaufsichten

Anhang 3:

Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung

Anhang 4:

Sonnenauf- und -untergänge

Anhang 5:

Schifffahrtsaufsichten

Anhang 6:

Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Anhang 7:

Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Anhang 8:

Dienstausweis für die Schleusenaufsicht

Anhang 9:

Dienstabzeichen für die Schleusenaufsicht

Anhang 10:

Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

Anhang 11:

Dienstabzeichen für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

Anhang 12:

Schifferausweis

Anhang 13:

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

Anhang 14:

Antrag auf eine Fahrerlaubnis für Sondertransporte

Anhang 15:

Fahrterlaubnis für Sondertransporte

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten