Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph eins Punkt 21,
Sondertransporte
1.Ziffer einsAls Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von
a)Litera aFahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in Paragraphen eins Punkt 06 und 1.08 entsprechen;
b)Litera bschwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
2.Ziffer 2Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.In Österreich gilt § 11.09.In Österreich gilt Paragraph 11 Punkt 09,
3.Ziffer 3Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
4.Ziffer 4Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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