§ 205

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Kennzeichen der Anker

1.

Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen, wenn anwendbar, zumindest die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder die amtliche Schiffsnummer enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

2.

Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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