§ 204

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 2 Punkt 04,

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. 1.Ziffer einsAn allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
  2. 2.Ziffer 2An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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