Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
Paragraph 6 Punkt 07,
Begegnen im engen Fahrwasser
1.Ziffer einsUm ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser offensichtlich nicht hinreichend breit für das Begegnen ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
a)Litera aFahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
b)Litera bbei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
c)Litera cauf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” bestimmt sind (z. B. im Donauraum):auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” bestimmt sind (z. B. im Donauraum):
i)Litera izu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
ii)Sub-Litera, i, iwenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat;
d)Litera dauf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” nicht bestimmt sind:auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” nicht bestimmt sind:
i)Litera idie Fahrzeuge, die kein Hindernis an Steuerbord haben sowie diejenigen, die, wenn sich die Fahrwasserenge in einer Krümmung befindet, die Außenseite der Krümmung an Steuerbord haben, müssen ihre Fahrt fortsetzen und die anderen Fahrzeuge müssen warten, bis die ersteren die Fahrwasserenge durchfahren haben; dies gilt jedoch nicht für das Begegnen zwischen Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind;
ii)Sub-Litera, i, ibeim Begegnen von einem Kleinfahrzeug unter Segel mit einem Kleinfahrzeug, dass nicht unter Segel fährt, muss das Kleinfahrzeug unter Segel seine Fahrt fortsetzen, und das andere Kleinfahrzeug muss warten, bis das Kleinfahrzeug unter Segel die Fahrwasserenge durchfahren hat;
iii)iiibeim Begegnen von zwei Fahrzeugen unter Segel, muss das luvseitige Fahrzeug oder, sofern sie vor dem Wind fahren, das Fahrzeug, das den Wind von Steuerbord hat, die Fahrt fortsetzen, und das andere muss warten, bis das erstere die Fahrwasserenge durchfahren hat.
Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.
2.Ziffer 2Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 607
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 607 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 607