§ 601a

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Schnelle Schiffe

1.

Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.

2.

Im Donauraum gilt Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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