§ 404

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Notzeichen

1.

Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

2.

Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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