§ 406

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024
Paragraph 4 Punkt 06,

Radar

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenn
    1. a)Litera adas Fahrzeug mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät oder gegebenenfalls einem Inland ECDIS Gerät sowie einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet ist. Diese Ausrüstung muss in gutem Betriebszustand und auf der Grundlage der Vorschriften der entsprechenden zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Binnenschifffahrt sowie unter Berücksichtigung der in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU aufgeführten allgemeinen technischen Anforderungen an Radargeräte zugelassen sein. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein;
    2. b)Litera bsich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, oder eine gleichwertige Berechtigung besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.09 Z 3 darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, oder eine gleichwertige Berechtigung besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 09, Ziffer 3, darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;
    3. c)Litera cdas Fahrzeug mit einem Schallgerät ausgerüstet ist, das geeignet ist, das Dreitonzeichen abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren. Die zuständigen Behörden können jedoch diese Verpflichtung aufheben.
    Abweichend von § 4.05 müssen Kleinfahrzeuge außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.Abweichend von Paragraph 4 Punkt 05, müssen Kleinfahrzeuge außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.Im Donauraum gelten diese Bestimmungen nicht für die Benutzung der Geräte, sondern nur für die Radarfahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen.
  2. 2.Ziffer 2Bei Verbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.Bei Verbänden gilt Ziffer eins, nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  3. 3.Ziffer 3Schnelle Schiffe in Fahrt müssen ein Radargerät benutzen.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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