§ 405

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Sprechfunk

1.

Die Sprechfunkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs muss der Regionalvereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (http://danubecommission.org/uploads/doc/publication/RADIO/Binnenschifffunk_2017/Binnenschifffunk_final_de.pdf) erläutert.

Fahrzeuge in Fahrt auf Wasserstraßen, die nicht den Bestimmungen der o.a. Vereinbarung unterliegen, müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörden betrieben wird.

2.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage auf den Kanälen der Verkehrskreise Schiff-Schiff (in Österreich Kanal 10) und Nautische Information (in Österreich der Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse) ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Kanal des Verkehrskreises Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf 2 dieser Verkehrskreise gewährleisten.

Die für den Binnenschifffahrtsfunk genutzte Funkstelle an Bord kann entweder aus verschiedenen Anlagenteilen für jede Funkdienstart oder aus einer Anlage bestehen, die die Nutzung mehrerer Funkdienstarten ermöglicht. In Österreich müssen Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt auf der Donau zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Z 4 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.

3.

Schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb und Fähren dürfen abweichend von Z 2 nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. In Österreich muss die Sprechfunkanlage vom Einfahren in den Schleusenbereich gemäß Anhang 2 bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein. Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht nur während der Fahrt, sondern während der gesamten Betriebszeit.

4.

Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, in Fahrwasserengen (Furten) oder in Brückenöffnungen und in von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Strecken auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.

5.

Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

6.

In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1, 2 und 3 für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

7.

In Österreich gilt für Kleinfahrzeuge im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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