Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 6 Punkt 02,
Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
1.Ziffer einsIn diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
2.Ziffer 2Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 602
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 602 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 602