Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 6 Punkt 17,
Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
1.Ziffer einsFahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
2.Ziffer 2Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen.Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder 3 führen.
3.Ziffer 3Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.Unbeschadet des Paragraph eins Punkt 20, sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
4.Ziffer 4Wasserschifahrer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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