§ 620

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Vermeidung von Wellenschlag

1.

Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:

a)

vor Hafenmündungen;

b)

in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;

c)

in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;

d)

in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;

e)

auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

In Österreich besteht vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 die Verpflichtung zur Vermeidung von übermäßigem Wellenschlag und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.

2.

Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3.

Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Z 1 lit. c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Z 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.

In Österreich kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.29 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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