§ 626

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Durchfahren beweglicher Brücken

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Schifffahrt bzw. zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden. Der Schiffsführer muss seine Absicht die Brücke zu durchfahren der Brückenaufsicht durch „einen langen Ton” oder über Funk ankündigen.

2.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.

Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem Tafelzeichen anhalten.

3.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.

4.

Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:

a)

ein oder mehrere rote Lichter:

Verbot der Durchfahrt;

b)

ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:

die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;

c)

ein oder mehrere grüne Lichter:

Erlaubnis zur Durchfahrt;

d)

zwei rote Lichter übereinander:

der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;

e)

ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:

Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;

f)

zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:

Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt, in der Gegenrichtung ist verboten

5.

Die roten Lichter nach Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Tafelzeichen E.1 – Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Tafelzeichen D.1 – Anlage 7) ersetzt werden.

6.

Die Brückenaufsicht ist verpflichtet auf oder in der Nähe der Brücke ein Funkgerät nach § 4.05 zu betreiben. Während der gesamten Dauer der Fahrt durch die Brücke muss das Funkgerät eingeschaltet bleiben.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 626


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 626 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 626


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 626


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 626 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 625
§ 627