§ 634

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Besonderer Vorrang

1.

Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von

a)

einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,

b)

einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,

müssen andere Fahrzeuge ausweichen.

2.

Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.

3.

Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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