§ 612

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1.

Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Gebotszeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Hinweiszeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.

2.

Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Gebotszeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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