§ 4102

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Schutz und Winterstand in Privathäfen

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.27 sinngemäß.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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