§ 4024

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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