Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 50 Punkt 01,
Benützung der Treppelwege
1.Ziffer einsTreppelwege sind für
a)Litera aZwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
b)Litera bdie Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
c)Litera cRettungs- und Feuerlöschzwecke,
d)Litera dZwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
e)Litera eZwecke der Kraftwerksunternehmen
bestimmt.
2.Ziffer 2Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
3.Ziffer 3Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:Vom Verbot der Ziffer 2, sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird:
a)Litera aFußgänger;
b)Litera bRadfahrer und Rollstuhlfahrer;
c)Litera cFischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
d)Litera dInhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen;Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 6, deutlich sichtbar mitführen;
e)Litera eRollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3;Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3 ;,
f)Litera fLandfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
4.Ziffer 4Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Ziffer eins, Litera a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (Paragraph eins Punkt 01, Litera a, Ziffer eins,) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
5.Ziffer 5Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera c, gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
6.Ziffer 6Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
7.Ziffer 7Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.Benützer der Treppelwege gemäß Ziffer 3, haben Benützern der Treppelwege gemäß Ziffer eins, die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
8.Ziffer 8Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.Für die Benützer der Treppelwege gilt Paragraph eins Punkt 04, (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
9.Ziffer 9Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
10.Ziffer 10Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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