§ 4023

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Umschlag

1.

Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.

2.

Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, sind beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.

3.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 2 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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