§ 4201

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

1.

In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;

b)

andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;

c)

die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).

2.

Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.

3.

In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4201


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4201 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4201


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4201


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4201 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4102
§ 5001