Anl. 2

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

1.

Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind

Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.

2.

Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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