§ 4013

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

1.

Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).

2.

Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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