§ 1005

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

1.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.04 Z 1 genannten Abfälle mit Ausnahme der Ladungsteile und der Abfälle aus dem Ladungsbereich separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.

2.

Es ist verboten,

a)

an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;

b)

an Bord Abfälle zu verbrennen;

c)

öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

3.

In Österreich muss Hausmüll, wenn möglich, nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll. Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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