§ 1102

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 11 Punkt 02,

Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

  1. 1.Ziffer einsSchifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 5 festgelegt.
  2. 2.Ziffer 2Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 6 auszustellen. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Scheidet eine öffentlich-rechtliche Bedienstete bzw. ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, hat sie bzw. er den Ausweis unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln. Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 7. Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
  3. 3.Ziffer 3Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Zur Wahrnehmung der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, des Wasserstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 2 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 8 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 9 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen. auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
  4. 4.Ziffer 4Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im Paragraph 40, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 10 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 11 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten. sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.
  5. 5.Ziffer 5Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
    1. a)Litera aim Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
    2. b)Litera bbei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Schifffahrtsaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch sobald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
    3. c)Litera cAngehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
  6. 6.Ziffer 6Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
    1. a)Litera ahinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
    2. b)Litera bhinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeugs betreffender Dokumente zu verlangen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bim Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 42, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 10 und 24 sowie Absatz 3, Ziffer 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
      3. cc)Sub-Litera, c, cSicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 6, des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
      4. dd)Sub-Litera, d, ddie Sicherstellung des Befähigungsausweises gemäß § 125 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowiedie Sicherstellung des Befähigungsausweises gemäß Paragraph 125, des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
      5. ee)Sub-Litera, e, evon der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeugs zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
  7. 7.Ziffer 7Die Verpflichtungen des § 1.20 Z 1 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 6.Die Verpflichtungen des Paragraph eins Punkt 20, Ziffer eins, gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Ziffer 6,
  8. 8.Ziffer 8Die Dienstausweise gemäß Z 2, 3 und 4 sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 EDie Dienstausweise gemäß Ziffer 2,, 3 und 4 sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004).Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  9. 9.Ziffer 9Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises gemäß Z 2, 3 und 4 hat die Inhaberin bzw. der Inhaber unverzüglich bei einer Fundbehörde (§ 4 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) Verlustanzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der ausstellenden Behörde des Dienstausweises unverzüglich zu übermitteln.Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises gemäß Ziffer 2,, 3 und 4 hat die Inhaberin bzw. der Inhaber unverzüglich bei einer Fundbehörde (Paragraph 4, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) Verlustanzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der ausstellenden Behörde des Dienstausweises unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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