Anl. 25

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

zu § 11.09 Z 1zu Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins, An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Schifffahrtsaufsicht ........................................ ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte

gemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 11 Punkt 09, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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