Anl. 21 Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. g)Litera gSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. h)Litera hSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    11. k)Litera kSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Hafenmeister“;
    2. b)Litera bGemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 40, des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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