§ 319

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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