§ 25 TabMG 1996 Gebietsschutz

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  3. (3)Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  4. (4)Absatz 4Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  3. (3)Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter TabaktrafikenTabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  4. (4)Absatz 4Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

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