§ 41 FreiwG Mittel

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;

3.

Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

  1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
  2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;
  3. 3.Ziffer 3Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.08.2023
§ 41.Paragraph 41,

Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;

3.

Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

  1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
  2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;
  3. 3.Ziffer 3Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

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