§ 28 TabMG 1996 Konzessionsvertrag

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine von dieser gegenzuzeichnende Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 108, BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von § 34 TabMG in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß § 14 übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von Paragraph 34, TabMG in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 14, übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine von dieser gegenzuzeichnende Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 108, BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von § 34 TabMG in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß § 14 übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von Paragraph 34, TabMG in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 14, übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.

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