§ 17 TabMG 1996 Datenverarbeitung

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt. Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß § 26 Abs. 2 zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß § 14 Abs. 1 während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt. Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß Paragraph 26, Absatz 2, zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.
  2. (2)Absatz 2Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Absatz 2, zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt. Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß § 26 Abs. 2 zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß § 14 Abs. 1 während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt. Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß Paragraph 26, Absatz 2, zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.
  2. (2)Absatz 2Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Absatz 2, zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.

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